Streitgegenstand bildet die Unterschutzstellung einer Gartenanlage und von Bäumen. Die getroffenen Schutzmassnahmen stehen unter dem Vorbehalt eines Bauvorhabens, dessen Realisierung die Schutzobjekte teilweise beeinträchtigen würde. Die dagegen erhobenen Rekurse von einem Verband und Anwohnern werden insoweit gutgeheissen, als die umstrittene Unterschutzstellung weder auf einer Interessenabwägung beruht noch verhindert, dass die Schutzobjekte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 A, […]
E. 2.1 Zum Rekurs ist gemäss § 338a PBG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das setzt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung R2.2022.00072 Seite 4
oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges In- teresse liegt vor, wenn ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30, E. 2.2.2). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist die ent- sprechende materielle Beschwer der Nachbarin unter folgenden kumulativen Voraussetzungen gegeben: wenn sie über eine hinreichend enge nachbarli- che Raumbeziehung zu dem vom Streit betroffenen Grundstück verfügt, mehr als irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit durch den angefoch- tenen Entscheid in eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betrof- fen ist und Mängel rügt, durch deren Behebung diese Betroffenheit behoben werden kann (VB.2012.00025 vom 25. April 2012, E. 2, vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich/VRG, § 21 Rzn. 13 und 55). Die Rekurrentinnen A und B machen dazu geltend, dass sie die Gebäude D- Strasse 3 bzw. D-Strasse 2 bewohnten, die sich in unmittelbarer Nachbar- schaft zur Gartenanlage der Villa "Y" und der dazugehörigen schützenswer- ten Bäume und Baumgruppen befänden. Die angefochtenen Anordnungen würden sich auf einen mangelhaften verwaltungsrechtlichen Vertrag abstüt- zen, demzufolge das Bauvorhaben der Gemeinde X, welches insbesondere den Umbau und die Erweiterung des Werkhofs und Feuerwehrdepots (C- Strasse 4 und 4.1) im Süden der Gartenanlage der Villa "Y" und ihrer schutz- würdigen Bäume umfasse, gestattet werde. Im Ergebnis liessen daher die angefochtenen Anordnungen einen starken Einschnitt in die schützenswerte Gartenanlage und deren schutzwürdigen Bäume zu, wovon sie als Nachba- rinnen direkt betroffen seien. Das Wohnhaus D-Strasse 3 befindet sich rund 80 m im Südwesten der unter Schutz gestellten Gartenanlage; von diesem Gebäude aus besteht teilweise Sicht auf den Mammutbaum Inventar-Nr. 1 und die Eibe sowie die Schein- zypressen Inventar-Nr. 2, welche Bestandteil der Gartenanlage bilden, und zudem freie Sicht auf die Stieleichen Inventar-Nr. 4, die im Süden des zum Schulhaus F gehörenden Gebäudes E-Strasse 5.1 stehen. Die Bewohner des etwa 50 m südlich des Gartens der Villa "Y" gelegenen Wohnhauses D- Strasse 2 haben teilweise freie Sicht auf die streitbetroffene Gartenanlage, den Mammutbaum, die Eibe und die Scheinzypressen. Die Rekurrentinnen verfügen deshalb über die erforderliche nachbarliche Raumbeziehung und sind mehr als Dritte durch die angefochtenen Schutzentscheide in ihrer R2.2022.00072 Seite 5
Aussicht auf die Gartenanlage und deren Bäume bzw. in ihren Interessen betroffen. Sodann dürfen Nachbarinnen, die über ein schutzwürdiges Inte- resse verfügen, zu dessen Durchsetzung auch die Verletzung von Vorschrif- ten rügen, die im öffentlichen Interesse liegen, was etwa auf die Bestimmun- gen über den Natur- und Heimatschutz zutrifft (VB.2011.00483 vom 25. Ok- tober 2011, E. 4.2, vgl. Martin Bertschi, § 21 Rz. 57). Infolgedessen ist die Rekursberechtigung der Rekurrentinnen A und B zu bejahen.
E. 2.2 Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können Rekurs oder Beschwerde erheben gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel des Planungs- und Baugesetzes oder § 238 Abs. 2 stützen (§ 338b Abs. 1 lit. a PBG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Falle des Zürcher Heimatschutzes ZVH erfüllt, weshalb ihm das Recht zur kantonalen Verbandsbeschwerde zusteht.
E. 2.3 Da neben der Rekurslegitimation auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutreten.
E. 3 B, […] alle vertreten durch […] gegen Rekursgegner R2.2022.00072 und R2.2022.00073 Gemeinderat X, […] vertreten durch […] R2.2022.00073 Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zü- rich Mitbeteiligte R2.2022.00073 Politische Gemeinde X, […] vertreten durch Gemeinderat X, […] dieser wiederum vertreten durch […] betreffend R2.2022.00072 Beschluss des Gemeinderats vom 21. September 2021; Unterschutzstellung und teilweise Inventarentlassung diverser Bäume, […]
R2.2022.00073 Verfügung der Baudirektion Nr. 1272/2021 vom 19. November 2021; Denk- malpflege, Unterschutzstellung Gartenanlage, […] _______________________________________________________ I. A. Der Gemeinderat X stellte mit Beschluss vom 21. September 2021 den Mam- mutbaum Inventar-Nr. 1, den Grossteil der Eibe Inventar-Nr. 2 und die Stiel- eiche Inventar-Nr. 3.2, in der Gartenanlage der Villa "Y", Assek.-Nr. 1, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in X als Naturdenkmäler und wertvolle Bäume im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. e und f des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unter Schutz. Hierzu wurde auch der zwischen dem Kanton Zürich und der Politischen Gemeinde X geschlossene verwaltungsrechtliche Vertrag über die Unterschutzstellung der Gartenanlage der Villa "Y" vom 21. September 2021/18. Februar 2022 für verbindlich erklärt. Gleichzeitig wurden die übrigen Teile der Eibe, die Scheinzypressen Inven- tar-Nr. 2 und die Stieleiche Inventar-Nr. 3.1, aus dem Inventar der Ge- meinde X für Natur- und Landschaftsschutzobjekte entlassen. Für die ganz aus dem Inventar entlassenen Bäume wurde eine ersatzweise Neupflanzung angeordnet. B. Gegen diesen Beschluss erhoben der Zürcher Heimatschutz ZVH, A und B mit Eingabe vom 28. März 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Die Rekurrierenden beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Neufestsetzung des Schutzumfangs der genannten in- ventarisierten Bäume, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners. C. Das Baurekursgericht eröffnete mit Verfügung vom 31. März 2022 das Re- kursverfahren G.-Nr. R2.2022.00072 und lud gleichzeitig den Rekursgegner zur Vernehmlassung ein. R2.2022.00072 Seite 2
Der Rekursgegner beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 die Ab- weisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. In den weiteren Rechtsschriften der Rekurrierenden vom 13. Juni 2022, Rep- lik, und des Rekursgegners vom 12. Juli 2022, Duplik, hielten die Rekurspar- teien an ihren Anträgen fest. D. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde der Beizug des Plans J Landschaftsarchitektur vom 26. August 2021 angeordnet, welchen der Re- kursgegner mit Eingabe vom 26. Juli 2022 zu den Akten reichte. Dazu gaben die Rekurrierenden am 8. August 2022 und der Rekursgegner am 19. August 2022 jeweils eine Stellungnahme ohne weitere Anträge ab. II. A. Mit Verfügung vom 19. November 2021 stellte die Baudirektion Kanton Zü- rich den Garten der Villa "Y" (Assek.-Nr. 1) an der C-Strasse 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in X als wertvolle Park- und Gartenanlage im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG unter Schutz. Der genannte verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Politischen Gemeinde X vom
21. September 2021/18. Februar 2022 wurde zugleich zum integralen Be- standteil der Unterschutzstellung erklärt. B. Dagegen erhoben die oben genannten Rekurrierenden mit Eingabe vom
28. März 2022 Rekurs beim Baurekursgericht. Sie beantragten, dass die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und der Schutzumfang der betroffenen Gartenanlage neu festzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Rekursgegnerin. R2.2022.00072 Seite 3
C. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 31. März 2022 und 14. April 2022 wurde das Verfahren G.-Nr. R2.2022.00073 eröffnet, die Politische Gemeinde X als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen und die Rekursgegnerschaft zur Vernehmlassung eingeladen. Die Rekursgegnerin und die Mitbeteiligte beantragten mit Vernehmlassun- gen vom 10. Mai 2022 bzw. 19. Mai 2022 die Abweisung des Rekurses, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Die Mitbeteiligte beantragte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschä- digung. In der Replik vom 13. Juni 2022 und der Duplik der Mitbeteiligten vom 12. Juli 2022 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. III. Am 13. September 2023 führte die 2. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Es kommt in Betracht: 1. Den genannten Rekursen liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb die Verfahren G.-Nrn. R2.2022.00072 und R2.2022.00073 zu vereinigen sind.
E. 3.1 Der Gemeinderat X führt im angefochtenen Beschluss Folgendes aus: Der Mammutbaum Inventar-Nr. 1 sei markant, schön gewachsen und sehr vital. Er sei entsprechend als schutzwürdig einzustufen. Mit ausgewählten Schutzmassnahmen und bei fachgerechter Pflege könne er erhalten werden. Der Baum sei deshalb unter Schutz zu stellen und dürfe nicht gefällt werden. Gemäss Plan der J Landschaftsarchitektur vom 26. August 2021 würden un- ter anderem folgende Massnahmen angeordnet:
- Überarbeitung des Umgebungsplans zur Reduktion der geplanten Ein- griffe im Baumbereich auf ein notwendiges Minimum,
- Aufwertung des Oberbodens zu Gunsten einer besseren Durchlässigkeit unter Berücksichtigung des vorherrschenden Nutzungsdrucks, R2.2022.00072 Seite 6
- tiefgründige Bodenverbesserungen zur Förderung der Bodenbelüftung, wo möglich und sinnvoll,
- Vertiefung des Baumschutzkonzeptes auf Basis der konfliktbereinigten Bauprojekte – Neubau und Umgebung,
- verbindliche Festlegung der notwendigen Schutzmassnahmen über die gesamte Bauzeit, und
- Gewährleistung einer ausreichenden Bewässerung über trockene Pha- sen. Im Übrigen sei das Baumschutzkonzept inklusive Matrix und Schutzmass- nahmen vom 4. November 2019 zu beachten. Die Eibe Inventar-Nr. 2 stelle, ausgehend vom Mutterbaum 2.1, eine alte, ineinander gewachsene Baumgruppe aus mehreren Generationen dar. Diese Baumgruppe nehme eine grosse Fläche des Parks ein. Mit der ge- meinsamen Wuchsform weise die Eibe einen für diese Baumart ungewöhn- lichen und kuriosen Habitus auf. Die gesamte Gruppe sei sehr vital und struk- turell grösstenteils in einem sehr guten Zustand. Die Eibe sei daher grund- sätzlich als schutzwürdig einzustufen. Mit der Ergreifung entsprechender Schutzmassnahmen sei zu erwarten, dass die geplanten baulichen Mass- nahmen die Baumgruppe nicht oder höchstens moderat beeinträchtigten. In- folge des Bauvorhabens könne jedoch die Lebensfähigkeit des vorderen Be- reichs der Eibe voraussichtlich nicht mehr gewährleistet werden, weshalb die Eibe insoweit aus dem Inventar zu entlassen sei. Demgegenüber werde der Kern der Baumgruppe, 2.1 und 2.11 bis 2.34, unter Schutz gestellt. Die ge- schützte Eibe dürfe nicht gefällt werden. Folgende Schutzmassnahmen wür- den angeordnet:
- Überarbeitung des Umgebungsplans zur Reduktion der geplanten Ein- griffe im Baumbereich auf ein notwendiges Minimum,
- Erarbeitung eines strategischen Vorgehens zur Wiederherstellung des Habitus durch Landschaftsarchitekten in enger Zusammenarbeit mit dem baubegleitenden Baumpfleger,
- Überführung der reduzierten Baumgruppe in die gezielte Aufbaupflege,
- Vertiefung des Baumschutzkonzeptes auf Basis der konfliktbereinigten Bauprojekte – Neubau und Umgebung, und
- verbindliche Festlegung der notwendigen Schutzmassnahmen über die gesamte Bauzeit. R2.2022.00072 Seite 7
Die Stieleiche Inventar-Nr. 3.2, sei breitkronig und sehr mächtig, obwohl sie noch jüngeren Datums sei. Das Wurzelwerk des Baums sei seit der Pflan- zung ungestört und habe sich in der Überdeckung des unterirdischen Bau- werks ausbreiten können. Der Baum weise zwar eine geschwächte Vitalität auf und sei strukturell beeinträchtigt, könne aber mit baumpflegerischen Massnahmen erhalten werden. Die Stieleiche 3.2 sei unter Schutz zu stellen und dürfe folglich nicht gefällt werden. Es seien die nachstehenden Schutz- massnahmen zu treffen:
- Möglichst umgehende Standortverbesserung in enger Zusammenarbeit mit dem Baumpfleger unter Berücksichtigung des vorherrschenden Nut- zungsdrucks,
- Vertiefung des Baumschutzkonzeptes auf Basis der konfliktbereinigten Bauprojekte – Neubau und Umgebung,
- verbindliche Festlegung der notwendigen Schutzmassnahmen über die gesamte Bauzeit,
- regelmässige Totholz-, Stand- und Bruchsicherheitskontrollen, einmal jährlich oder nach Angaben des Baumpflegers, und
- Gewährleistung einer ausreichenden Bewässerung über trockene Pha- sen. Von diesen Unterschutzstellungen abgesehen seien der vordere Teil der ge- nannten Eibe, die Scheinzypressen Inventar-Nr. 2.6-2.8, und die Stieleiche Inventar-Nr. 3.1, aus dem kommunalen Inventar für Natur- und Landschafts- schutzobjekte zu entlassen. Der geplante Umbau des Werkhofs und Feuer- wehrdepots, C-Strasse 4 und 4.1, sehe zwingend eine unterirdische Erwei- terung des Bauwerks Richtung Norden vor, die in den Süden der Gartenan- lage der Villa "Y" reichen und die erwähnten wertvollen Bäume beeinträchti- gen werde. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen sei zu berück- sichtigen, dass das Feuerwehrdepot bereits bestehe und nicht ohne Weite- res anderswo geplant werden könne. Zudem habe sich die Bevölkerung der Gemeinde X mit Abstimmung vom 10. Februar 2019 für die Beibehaltung des bisherigen Standorts der Feuerwehr und den Ausbau des bestehenden Feu- erwehrdepots entschieden. Die geplante Sanierung und Erweiterung des De- pots sei für die Aufrechterhaltung einer zeitgemässen und effizienten Feuer- wehr notwendig. Ausserdem sei das ursprüngliche Bauvorhaben, dessen Bewilligung das Baurekursgericht in einem ersten Rechtsgang mit Entscheid vom 11. Mai 2021 (BRGE II Nr. 0093/2021) aufgehoben habe, inzwischen so abgeändert worden, dass insbesondere die schutzwürdige Eibe und der R2.2022.00072 Seite 8
schutzwürdige Mammutbaum möglichst wenig beeinträchtigt würden. Noch weitergehende Abstriche am Bauprojekt schlössen indes einen ordnungsge- mässen Betrieb des Feuerwehrdepots aus und seien deshalb nicht möglich. Insgesamt überwiege folglich das öffentliche Interesse an der Ausführung des Bauvorhabens dasjenige an der vollständigen Erhaltung der Eibe, der Scheinzypressen und der Stieleiche Inventar-Nr. 3.1, zumal in Zusammen- hang mit diesen Bäumen Folgendes mit zu berücksichtigen sei:
- Der geplante Ausbau des Feuerwehrdepots tangiere lediglich den vorde- ren südlichen Teil der Eibe. Dieser Bestandteil des Baums gehöre aber nicht zur ursprünglichen Baumgruppe, die anfänglich wesentlich kleiner gewesen sei und sich erst im Laufe der Jahre weiter nach Süden ausge- breitet habe. Soweit die Eibe nicht erhalten werden könne respektive aus dem Inventar zu entlassen sei, sei sie darum auch vergleichsweise weni- ger schutzwürdig als der Hauptteil des Baums, welcher, wie erwogen, un- ter Schutz gestellt werde.
- Die markante Scheinzypresse bestehe aus dem Mutterbaum 2.6, der von einer Reihe von Nachfahren unterschiedlichen Alters umgeben sei. Die gesamte Gruppe zeige Anzeichen von vitaler Schwäche und weise viele, teils gravierende strukturelle Schäden auf. Die Scheinzypressen seien an- gesichts ihres schlechten Zustands langfristig nicht haltbar, vielmehr wür- den sie, unabhängig vom Bauvorhaben, mit der Zeit ohnehin abgehen. Ersatzweise sei eine Neupflanzung anzuordnen.
- Die breitkronige Stieleiche 3.1 habe sich auf der Überdeckung des Feuer- wehrdepots ausbreiten und entfalten können. Die Decke des unterirdi- schen Bauwerks sei nicht mehr dicht und müsse, unabhängig vom ge- nannten Bauvorhaben, zwangsläufig saniert werden. Aufgrund dieser Sa- nierung sei der Erhalt der Stieleiche nicht zu bewerkstelligen. Für den aus dem Inventar zu entlassenden Baum sei an Ort und Stelle eine Neupflan- zung anzuordnen.
E. 3.2 nicht auszumachen, umso mehr, als dieser Baum nach übereinstimmen- der Auffassung der Parteien aufgrund seines Standorts vom geplanten Um- und Ausbau des Feuerwehrdepots und Werkhofs kaum betroffen ist. Daraus folgt, dass auf den Rekurs hinsichtlich der Stieleiche Inventar-Nr. 3.2, nicht weiter einzugehen ist. 9.1. Zur Scheinzypresse machen die Rekurrierenden Folgendes geltend: R2.2022.00072 Seite 22
Anders als der Gemeinderat X im angefochtenen Beschluss behauptet, ge- lange der von ihr beauftragte Fachmann J Landschaftsarchitektur zum Schluss, dass die Scheinzypresse zwar geschwächt und strukturell beein- trächtigt sei, der Baum aber mit baumpflegerischen Massnahmen erhalten werden könnte. Dem Erhalt der Scheinzypresse stehe daher aus baumfach- lichen Gründen nichts entgegen. Zu beanstanden sei auch, dass bislang of- fenbar keine Massnahmen zur Behebung der festgestellten Vitalitätsmängel des Baums, wie z. B. das Ausbringen von Nährhumus oder Flüssigkompost, getroffen worden seien, was ein mangelndes Interesse des Rekursgegners an der möglichen langfristigen Erhaltung des wertvollen Baumes nahelege. Weiter sei aus dem angefochtenen Beschluss zu schliessen, dass lediglich ein Teil der Scheinzypresse aus dem Inventar entlassen worden sei und der andere im Inventar verbleibe; aus baumfachlicher Sicht sei es jedoch nicht möglich, einzelne Stämme eines schutzwürdigen Baums aus dem Inventar zu entlassen. 9.2. Gemäss Baumschutzgutachten J Landschaftsarchitektur vom 12. November 2019 besteht die markante Scheinzypressengruppe aus einem "Mutter- baum", 2.6, der aus der Anfangszeit der Villa "Y" stamme und von einer Reihe von Nachfahren unterschiedlichen Alters umgeben sei. Insbesondere der untere Stammbereich von 2.6 weise einen ausgesprochen malerischen Wuchs auf. Die gesamte Gruppe, die aufgrund ihrer Exposition dem Wind stark ausgesetzt sei, zeige allerdings Anzeichen von vitaler Schwäche und vielen, teilweise gravierenden strukturellen Schäden. So seien 2.3 und 2.4 stark einseitig begrünt, geschwächt mit eher kürzlich abgestorbenen Ästen; die Bäume seien abgehend. 2.5 weise eine massive Stammnekrose an der Stammbasis auf mit solidem totem Holzkörper. Der Baum sei stark einseitig begrünt, geschwächt mit eher kürzlich abgestorbenen Ästen und wirke eben- falls abgehend. 2.6 zeige vereinzelte stark zersetzte Wurzelanläufe. Die zwei Stämmlinge in Richtung See wiesen Faulstellen im Zugholz auf. Eine der Faulstellen reiche bis in das Kernholz des Hauptstammes. Von der Stamm- basis aus habe der gesamte Baumstamm bis auf ca. die halbe Baumhöhe einen nekrotischen Längsriss, der einen direkten Zusammenhang zur basa- len Kernfäule aufweise. Der Riss verlaufe vertikal und ende ca. in der Hälfte des Baumes, weshalb eine Torsion wahrscheinlicher sei als eine Blitzrinne. Der frei liegende abgestorbene Kern weise wiederum einen Längsriss auf. Die lichte Belaubung des gesamten Baumes und die abgestorbenen Stellen R2.2022.00072 Seite 23
wiesen auf eine insgesamt angeschlagene Vitalität hin. Bei 2.7 sei neben massiver Nekrose mit stark zersetztem Kernholz an der Basis ein bis auf etwa 4 m Höhe reichender Längsriss und auffällig ausgeprägtes Reaktions- holz feststellbar. Das Kronenbild sei licht, der Baum sei stark einseitig be- laubt. Massive Stammnekrose weise auch 2.8 auf; eine Erholung dieses Baums, der kaum tragend sei, sei ausgeschlossen. An den drei kleineren Exemplaren, welche die Gruppe 2.9 bildeten, seien seeseitig Stammverlet- zungen auszumachen; die Gruppe sei stark einseitig belaubt und lehnend. Der solitäre Erhalt der Gruppe sei nicht empfehlenswert. M hält mit Stellungnahme vom 28. März 2022 fest, dass die Scheinzypresse im Vergleich zur Eibe weniger vital sei und auch mehr Schäden am Holzkör- per, u. a. Bräunungen im unteren südlichen Kronenbereich aufweise, die von einem abgestorbenen, untergeordneten dünnen Stämmling herrührten. Nichtsdestotrotz sei die Scheinzypresse immer noch schutzwürdig, weil sie sehr prägend sei und zusammen mit der Eibe ein wichtiges historisches En- semble im Park bilde. Selbst J Landschaftsarchitektur empfehle ja nicht die Fällung der Scheinzypresse, sondern halte lediglich dafür, dass ein "nach- haltiger Erhalt des Baums" nur nach einer vertieften statischen Untersuchung möglich sei. Nach J Landschaftsarchitektur seien 2.3 und 2.4 in der Vitalität geschwächt, dagegen seien 2.5 und 2.9 noch erhaltensfähig. Sterbe einer der untergeordneten Stämmlinge ab, könne dieser entfernt werden, ohne dass sich deswegen der Schutzwert des Baumes erheblich vermindere. Da- raus sei zu schliessen, dass ein Teil der Scheinzypresse allein wegen des Bauvorhabens aus dem Inventar entlassen worden sei. 9.3. Dem angefochtenen Beschluss zufolge wurde die Scheinzypresse Inventar- Nr. 2.6-2.8, aus dem Inventar entlassen. Wie aus dem Baumschutzgutach- ten J Landschaftsarchitektur hervorgeht, besteht die streitbetroffene Scheinzypresse indes nicht nur aus den Trieben des 2.6-2.8, sondern aus den Stämmlingen bzw. Gruppen von Stämmlingen 2.3 bis 2.9. Die sich als Folge davon stellende Frage, ob lediglich ein Teil der streitbetroffenen Scheinzypresse aus dem Inventar entlassen worden sei, ist jedoch, entge- gen der Auffassung der Rekurrierenden, zu verneinen. Gegen die Annahme einer teilweisen Entlassung der Scheinzypresse spricht zum einen die Natur des angefochtenen Beschlusses, bei dem es sich um einen förmlichen Schutzentscheid handelt, demzufolge ein Schutzobjekt entweder unter R2.2022.00072 Seite 24
Schutz gestellt oder aber ohne Unterschutzstellung aus dem Inventar entlas- sen wird. Der Verbleib eines Teils der zusammengehörenden Baumgruppe ist daher schon aus rechtlich-systematischen Gründen nicht möglich. Zum anderen würde es vorliegend jeder inhaltlichen Grundlage entbehren, den "Mutterbaum" 2.6 und die diesen unmittelbar umgebenden Stämmlinge 2.7 und 2.8 aus dem Inventar zu entlassen, die unter anderem am stärksten be- schädigten und bereits abgehenden bzw. absterbenden Stämmlinge 2.3, 2.4 und 2.5 sowie die Gruppe 2.9, deren solitärer Erhalt im Baumschutzgutach- ten nicht empfohlen wird, weiterhin im Inventar zu belassen. Es ist folglich davon auszugehen, dass unabhängig von der erwähnten un- vollständigen Bezeichnung der Stämmlinge die Scheinzypresse Inventar- Nr. 2 mit dem angefochtenen Beschluss gesamthaft aus dem Inventar ent- lassen worden ist. 9.4. Als Grundvoraussetzung, damit ein Baum gemäss §§ 205 und 207 PBG un- ter Schutz gestellt werden kann, muss die baumbiologische Grundlage sei- ner Unterschutzstellung, die sogenannte Schutzfähigkeit, gegeben sein. Ein Baum ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich schutzfähig, wenn er eine langfristige Lebenserwartung aufweist; eine solche ist zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass der Baum mindes- tens zehn Jahre fortbestehen wird. Die Lebenserwartung des Baums ist un- ter anderem mit Hilfe einer Einstufung in Vitalitätsstufen zu beurteilen; geläu- fig sind die folgenden Vitalitätsstufen: 0 = vital, 1 = geschwächt, 2 = geschä- digt, 3 = stark geschädigt und 4 = tot (VB.2018.00494 vom 23. Mai 2019, 5.3.1, VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 5.2 und 5.4). Nach dem Baumschutzgutachten J Landschaftsarchitektur vom 12. Novem- ber 2019 seien Teile der Wurzeln des Haupttriebs der Scheinzypresse 2.6 stark zersetzt. Mehrere Stämmlinge wiesen Faulstellen im Zugholz auf, die bis in das Kernholz des Hauptstammes reichten. Der Baumstamm habe ei- nen langen Riss, der nekrotisch sei, d. h. abgestorbenes Gewebe aufweise. Der gesamte Baum sei licht belaubt und zeige abgestorbene Stellen, was auf eine angeschlagene Vitalität hindeute. Aufgrund der Erkenntnisse des Sach- verständigen ist darauf zu schliessen, dass der Haupttrieb der Scheinzyp- resse geschädigt bis stark geschädigt ist, womit für ihn die Vitalitätsstufen 2– 3 gelten. R2.2022.00072 Seite 25
Die Stämmlinge 2.7 und 2.8 hätten zufolge Baumschutzgutachten massive Nekrose, mithin einen grossen Anteil an totem Gewebe, mit stark zersetztem Kernholz bzw. nur geringem Reaktionsholz. 2.7 weise zudem bis auf 4 m Höhe einen Längsriss auf, während 2.8 kaum noch tragend sei, was zufolge Gutachter ausschliesse, dass sich letzterer Trieb erholen werde. Daraus folgt, dass diese beiden Stämmlinge in die Vitalitätsstufen 3–4 einzuordnen sind. Weiter hält das Baumschutzgutachten sowohl die Stämmlinge 2.3 und 2.4 als auch den Trieb 2.5 für abgehend, was bedeutet, dass diese bereits am Absterben sind. Auch für sie gelten mithin die Vitalitätsstufen 3–4. Bei der einseitig belaubten und lehnenden, d. h. statisch beeinträchtigten Gruppe 2.9 seien unter anderem verletzte Stämme feststellbar. Diese Gruppe dürfte folglich ebenfalls nicht über die Vitalitätsstufe 3 hinauskom- men. Wie der Gutachter zusammengefasst festhält, weist die gesamte Gruppe der Scheinzypresse nicht nur Anzeichen von vitaler Schwäche, sondern auch viele, teilweise gravierende strukturelle Schäden auf. Auffallend ist insbeson- dere die als Folge von Krankheiten und Mängeln stark verbreitete Nekrose der gesamten Gruppe, mithin die faulen und abgestorbenen, irreversibel ver- lorenen Gewebeteile. Bis auf den Haupttrieb 2.6, der angesichts von Faul- stellen und Rissen gesundheitlich selber erheblich angeschlagen ist, sind die übrigen Stämmlinge grösstenteils bereits stark geschädigt und/oder abge- hend bzw. absterbend. An den gerichtlichen Augenscheinen vom 24. März 2021 und 13. September 2023 war neben dem schlechten Gesundheitszu- stand der Scheinzypresse auch feststellbar, dass die Bäume im Verbund und aufgrund ihrer Gliederung und Position dem Wind stark ausgesetzt sind (vgl. die am Augenschein vom 13. September 2023 erstellten Fotografien Nrn. 4 f., act. 1, Protokoll S. 7). Da diverse Stämmlinge schon abgehen, wer- den dadurch andere Triebe in absehbarer Zeit zusätzlich oder ganz freige- stellt, was sich, wie der Gutachter in diesem Zusammenhang festhält, nicht nur für diese Triebe, sondern für die Gruppe insgesamt als sehr problema- tisch herausstellen dürfte. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte für eine positive Entwicklung des Baums auszumachen, vielmehr liegen erkennbare, sichere Anzeichen für R2.2022.00072 Seite 26
eine bevorstehende zusätzliche Zustandsverschlechterung und ein unwei- gerliches Absterben der Scheinzypresse vor. Wie anlässlich des Augen- scheins vom 13. September 2023 festzustellen war, hat sich denn auch der Gesundheitszustand der Gruppe seit der Erstellung des Baumschutzgutach- tens vor rund vier Jahren weiter verschlechtert. An diesen Erkenntnissen än- dert auch die Möglichkeit nichts, dass der Baum durch Ergreifung von Pfle- gemassnahmen allenfalls auf Zusehen hin erhalten werden könnte. Aus alledem ist zu schliessen, dass die Scheinzypresse aller Voraussicht nach keine zehn Jahre fortbestehen wird, womit inzwischen nicht mehr von einer langfristigen Lebenserwartung auszugehen ist. 9.5. Der Scheinzypresse Inventar-Nr. 2.6 bis 2.9, ist somit die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung bzw. die Schutzfähigkeit abzuspre- chen. Demzufolge ist die vom kommunalen Rekursgegner beschlossene Entlas- sung der Scheinzypresse aus dem Inventar nicht zu beanstanden. 10.1. Weiter machen die Rekurrierenden – zusammengefasst – geltend, dass die umstrittenen Unterschutzstellungen des Mammutbaums, der Eibe und der Gartenanlage unzulänglich ausgefallen seien, weil sie auf fehlenden bzw. fehlerhaften Interessenabwägungen beruhten und ausserdem unzu- reichende und widersprüchliche Schutzmassnahmen angeordnet worden seien. 10.2. Aufgrund der Akten ist die baumbiologische Grundlage einer Unterschutz- stellung beim Mammutbaum Inventar-Nr. 1, bei der Eibe Inventar-Nr. 2 und der Stieleiche Inventar-Nr. 4.41, unbestrittenermassen gegeben. Dasselbe trifft auf die Schutzfähigkeit der Gartenanlage der Villa "Y" zu. Als Voraussetzung für Schutzmassnahmen müssen Bäume sowie Park- und Gartenanlagen sodann wertvoll im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG sein und sich damit als Schutzobjekte qualifizieren. Hierbei ist dem Umstand, dass R2.2022.00072 Seite 27
Schutzobjekte in Widerspruch zu aktuellen oder zukünftigen Bauvorhaben geraten könnten, – noch – keine Beachtung zu schenken. Gemäss den Best- immungen des Naturschutz- und Heimatschutzrechts ist vorgängig die Schutzwürdigkeit eines Objekts zu klären. Die massgeblichen Bestimmun- gen bezwecken nämlich, dass Bauprojekte auf Schutzobjekte – und nicht umgekehrt Schutzobjekte auf Bauprojekte – Rücksicht nehmen (vgl. VB.2010.00359 vom 8. Februar 2021, E. 5.2, VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 5.5). Die Frage, ob ein Schutzobjekt einem Bauvorhaben bindend entgegenste- hen soll, ist danach bei der Interessenabwägung zu entscheiden. Wie erwo- gen führt die Bejahung der Schutzwürdigkeit nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen nach § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 7.1). Fällt die Interessenabwägung zugunsten des Schutzobjekts aus, sind ab- schliessend Schutzmassnahmen anzuordnen, die gemäss § 207 Abs. 1 PBG dessen Beeinträchtigung verhindern und seine Erhaltung sicherstellen (RB 12 Nr. 62). Gemäss § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 KNHV sind hierzu na- tur- und landschaftsschützende Anordnungen zu treffen, die alle Tätigkeiten und Vorkehren verbieten, welche schutzwürdige Pflanzen und Landschafts- bilder gefährden und beeinträchtigen oder sonst wie stören. Solche Anord- nungen können nach Abs. 2 dieser Bestimmungen Verbote über das Errich- ten von Bauten und Anlagen aller Art enthalten. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Bauvorhaben, das im Abwägungsprozess unterliegt, ent- weder einzuschränken ist, bis es zu keiner Beeinträchtigung des Schutzob- jekts mehr führt, oder, wenn das nicht möglich ist, gänzlich zu untersagen ist. 10.3. Der Gemeinderat X führt im angefochtenen Beschluss aus, dass der Mam- mutbaum markant, schön gewachsen und sehr vital und entsprechend schutzwürdig sei; anschliessend gelangt er ohne Weiteres zum Schluss, das Schutzobjekt sei unter Schutz zu stellen. Über den Grad der Schutzwürdig- keit des Mammutbaums schweigt sich der Gemeinderat X ebenso aus wie über anderweitige Interessen, die der Unterschutzstellung des Baums ent- gegenstehen. Wie erwähnt plant die Gemeinde X den Um- und Ausbau des R2.2022.00072 Seite 28
Werkhofs und Feuerwehrdepots, dessen Bauten und Anlagen sich im Süden der Gartenanlage "Y" befinden. Das teilweise unterirdische Feuerwehrdepot soll hierbei in Richtung Norden erweitert werden. Infolgedessen tangiert das Bauvorhaben den südlichen Bereich der Gartenanlage, wo, im Norden der vorgesehenen Baugrube, der Mammutbaum – und die Eibe – stehen (vgl. die am Augenschein vom 13. September 2023 erstellte Fotografie Nr. 1, Pro- tokoll S. 10). Das Bauvorhaben kann, wie der von der Gemeinde beauftragte Sachverständige J Landschaftsarchitektur feststellte, nicht realisiert werden, ohne am Mammutbaum – und an der Eibe – Schaden zu verursachen. So sei davon auszugehen, dass der Mammutbaum bei der Realisierung des Bauvorhabens, namentlich beim Ausbau des Feuerwehrdepots, einen gros- sen Verlust an Wurzeln erleiden würde, was seine Vitalität merklich einbre- chen liesse. An diesem Szenario ändert die inzwischen erfolgte Überarbei- tung des Vorhabens, auch wenn sie im Vergleich zur ursprünglichen Planung eine geringfügige Reduktion des Bauvolumens beinhaltet, im Grundsatz nichts. Dem öffentlichen Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Schutzobjekts steht somit das öffentliche Interesse am Bauvorhaben, insbe- sondere an der vorgesehenen Erweiterung des Feuerwehrdepots entgegen. Diese entgegenstehenden Interessen müssen, wie erwogen, im Unter- schutzstellungsverfahren sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Eine solche Interessenabwägung, die transparent und nachvollziehbar zu begründen ist, ist, soweit aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, im Falle des Mammutbaums nicht erfolgt. Zusammen mit der Unterschutzstellung des Mammutbaums hat der Rekurs- gegner angeordnet, dass dieser nicht gefällt werden darf. Weiter sehen die für ihn getroffenen Schutzmassnahmen, neben Bodenverbesserungen und ausreichender Bewässerung, insbesondere vor, dass mittels Überarbeitung des Umgebungsplans die "geplanten Eingriffe im Baumbereich auf ein not- wendiges Minimum" reduziert werden und das Baumschutzkonzept "auf Ba- sis der konfliktbereinigten Bauprojekte Neubau und Umgebung" zu vertiefen ist. Daraus ergibt sich unweigerlich, dass der Mammutbaum inhaltlich unter Vorbehalt des Bauvorhabens geschützt werden soll. Wie erwogen haben Schutzmassnahmen gemäss § 207 Abs. 1 PGB nicht nur den Erhalt eines unter Schutz gestellten Baums, namentlich mittels Verbots seiner Fällung, sicherzustellen, sondern generell dessen Beeinträchtigung zu verhindern. Dazu sind, wie erwogen, nach § 15 Abs. 1 KNHV Anordnungen zu treffen, die alle Tätigkeiten und Vorkehren verbieten, welche den betreffenden Baum R2.2022.00072 Seite 29
schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonst wie stören. Anstatt den Mammutbaum wirkungsvoll vor Beeinträchtigung zu schützen, lassen die an- geordneten Schutzmassnahmen jedoch die Gefährdung und Schädigung des Mammutbaums durch das vorbehaltene Bauvorhaben ausdrücklich zu. Daran vermögen die erwähnten Massnahmen, welche im Grunde genom- men baubegleitenden Charakter aufweisen, nichts zu ändern, zumal sie le- diglich dafür sorgen, dass das unter Schutz gestellte Objekt auf geordnete Weise, d. h. durch Fachleute überwacht und kontrolliert, und mithin so wenig wie möglich durch das Bauvorhaben in Mitleidenschaft gezogen wird. Weil der Rekursgegner an sich zu Recht davon ausgeht, dass der Mammutbaum als Ganzes einen schutzwürdigen Organismus darstellt (vgl. die am Augen- schein vom 13. September 2023 erstellte Fotografie Nr. 4, Protokoll S. 13), ist es im Falle einer Unterschutzstellung nicht zulässig, dass sein Wurzel- werk, wie mit der Erweiterung des Feuerwehrdepots in Kauf genommen, durch das Bauvorhaben beschädigt wird. Die für den Mammutbaum getroffe- nen Schutzmassnahmen erweisen sich in Anbetracht seiner Unterschutzstel- lung folglich als unzureichend und mithin als rechtswidrig. Infolgedessen ist die Unterschutzstellung des Mammutbaums – mangels In- teressenabwägung – in methodischer Hinsicht fehlerhaft zustande gekom- men und vorliegend – aufgrund unzureichender Schutzmassnahmen – im Ergebnis unzulänglich und widersprüchlich ausgefallen. 10.4. Die vorstehenden Erwägungen treffen im Wesentlichen auch auf die – teil- weise – Unterschutzstellung der Eibe zu. Im Unterschied zum Mammutbaum wurde allerdings die Eibe teilweise unter Schutz gestellt und im Übrigen aus dem Inventar entlassen, was zu folgenden Bemerkungen Anlass gibt: Gemäss dem kommunalen Rekursgegner sei die Eibe, wie erwähnt, sehr vital und strukturell in einem guten Zustand. Aus ihrer Wuchsform resultiere ein für diese Art ungewöhnlicher und kurioser Habitus. Die Eibe sei folglich grundsätzlich als schutzwürdig einzustufen. Der vordere Teil der Eibe gehöre indes nicht zum ursprünglichen Baum, weshalb dieser Teil im Vergleich zum Hauptteil des Baums deutlich weniger schützenswert sei. An der geplanten Erweiterung des Feuerwehrdepots, die für einen zeitgemässen und effizien- ten Betrieb unerlässlich sei, bestehe dagegen ein erhebliches öffentliches Interesse, welches dasjenige an der Erhaltung des vorderen Teils der Eibe R2.2022.00072 Seite 30
überwiege. Letzterer Teil sei daher im Gegensatz zum Rest des Baums nicht unter Schutz zu stellen, sondern aus dem Inventar zu entlassen. Wie an den gerichtlichen Augenscheinen vom 24. März 2021 und 13. Sep- tember 2023 feststellbar war, ist die Eibe als eine zusammengehörende Baumgruppe wahrnehmbar, die, von aussen her betrachtet, durch eine aus- ladende Gestalt bzw. Baumkrone auffällt (vgl. die an letzterem Augenschein erstellte Fotografie Nr. 4, Protokoll S. 13) und, von innen her gesehen, einen mit zahlreichen Stämmen und Ästen gesäumten, horizontal wie vertikal ge- schlossen erscheinenden Hohlraum bildet. Die grossflächige, gesunde und vitale Eibe verkörpert deshalb, genauso wie die anderen streitbetroffenen Bäume, in ihrer Gesamtheit ein integrales Naturschutzobjekt. Die Rekurrie- renden vertreten deshalb zu Recht die Auffassung, dass sowohl die Interes- senabwägung als auch die Unterschutzstellung der Eibe nicht nur einen Teil, sondern den gesamten Baum bzw. die ganze Baumgruppe erfassen müsse. Soweit aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, hat sich die betref- fende Interessenabwägung auf den vorderen Teil der Eibe beschränkt, wäh- rend der Hauptteil des Baums, im Anschluss an die Feststellung seiner Schutzwürdigkeit, ohne nachvollziehbare Abwägung der gegenläufigen öf- fentlichen Interessen sogleich unter Schutz gestellt worden ist. Auch bei der Eibe erweist sich die erfolgte Interessenabwägung demnach als mangel- und rechtsfehlerhaft. Die Eibe bildet, wie erwähnt, ein integrales Naturschutzobjekt, das als Folge davon gesamthaft entweder unter Schutz zu stellen oder aber aus dem In- ventar zu entlassen ist. Indem das Schutzobjekt mit dem angefochtenen Be- schluss einerseits in einen zu schützenden und anderseits in einen aus dem Inventar zu entlassenden Teil aufgegliedert worden ist, stellen sich die be- treffenden Schutzanordnungen wiederum als widersprüchlich und rechtswid- rig heraus. Selbst dann, wenn die auf den Hauptteil der Eibe beschränkte Unterschutz- stellung zulässig wäre, würden sich die getroffenen Schutzmassnahmen als ungenügend erweisen. Denn mit dem angefochtenen Beschluss ist die Eibe, so wie der Mammutbaum, bloss unter Vorbehalt des Bauvorhabens unter Schutz gestellt worden. Der Sachverständige J Landschaftsarchitektur ist da- von ausgegangen, dass als Folge des ursprünglichen Bauvorhabens R2.2022.00072 Seite 31
verschiedene Stämmlinge hätten gekappt oder stark zurückgeschnitten wer- den müssen, wodurch die Eibe deutlich redimensioniert und ihre Wuchsform verändert worden wäre. Das unterdessen leicht redimensionierte Bauprojekt dürfte an dieser fachlichen Einschätzung im Wesentlichen kaum etwas än- dern, erstreckt sich die nunmehr geplante Erweiterung des Feuerwehrde- pots, wie sich am Augenschein vom 13. September 2023 gezeigt hat, doch nach wie vor bis in den vorderen Bereich der schutzwürdigen Baumgruppe (vgl. die an diesem Augenschein erstellten Fotografie Nrn. 1 und 3, Protokoll S. 10 und 12). Aufgrund dessen ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Eibe insgesamt auch durch das überarbeitete Baupro- jekt beeinträchtigt, d. h. geschädigt, gefährdet oder gestört wird, was Schutz- massnahmen zufolge § 207 Abs. 1 PGB gerade verhindern sollten. Die Rüge, wonach auch die Eibe mangel- und rechtsfehlerhaft unter Schutz gestellt worden sei, ist demzufolge begründet. 10.5. Die obenstehenden Erwägungen sind in der Hauptsache auch hinsichtlich der Unterschutzstellung der Parkanlage zutreffend. Dazu fällt im Einzelnen das Nachstehende in Betracht: Die Baudirektion kommt in der angefochtenen Verfügung – ohne ins Einzelne zu gehen – zum Schluss, dass die Gartenanlage, der als untrennbarer Be- standteil eines herrschaftlichen Anwesens mit Villa eine wesentliche Bedeu- tung zukomme, ein wichtiger bauhistorischer Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG sei; die Gartenanlage sei folglich in der Substanz, Struktur und Erscheinung zu erhalten und ihr Zeugniswert dürfe weder durch Restau- rierungs- noch durch Unterhaltsarbeiten gemindert werden; als Schutzmass- nahme sei zwischen der Eigentümerschaft und dem Kanton Zürich ein ver- waltungsrechtlicher Vertrag geschlossen worden, der die Einzelheiten der Unterschutzstellung regle. Zusammen mit dem verwaltungsrechtlichen Ver- trag sei der Schutzperimeter bestimmt worden; in diesem Perimeter befinde sich unter anderem der Teil des Gartens südlich der Villa "Y" mit offener Ra- senfläche und markanten Einzelbäumen, namentlich dem Mammutbaum und der Eibe. Gemäss Vertrag liege der Unterschutzstellung das Bauprojekt zur Sanierung und Erweiterung des Werkhofs und Feuerwehrdepots mit den Bauplänen vom 14. September 2021 zugrunde. R2.2022.00072 Seite 32
Wie die beiden gerichtlichen Augenscheine ergeben haben und der Plan des Schutzperimeters aufzeigt, prägen der Mammutbaum und die Eibe das Er- scheinungsbild des südlichen Teils der Gartenanlage in erheblichem Aus- mass. Das Bauvorhaben kann, wie erwogen, nicht realisiert werden, ohne an diesen zwei schutzwürdigen Bäumen Schaden zu verursachen. Dem öffent- lichen Interesse an deren ungeschmälerten Erhaltung steht das öffentliche Interesse an der vorgesehenen Erweiterung des Feuerwehrdepots entge- gen. Diese entgegenstehenden Interessen sind im Unterschutzstellungsver- fahren sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Eine solche – echte – Interes- senabwägung ist jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch im ver- waltungsrechtlichen Vertrag in Ansätzen zu erkennen. Immerhin ergibt sich aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag implizite, dass die Baudirektion – sowie der kommunale Rekursgegner bei seinem Ent- scheid zum Mammutbaum und zur Eibe – das Interesse an der geplanten Erweiterung des Feuerwehrdepots höher einschätzt als die gegenläufigen öffentlichen Interessen am vollumfänglichen Schutz der Gartenanlage. Nichtsdestotrotz wurde mit der angefochtenen Verfügung grundsätzlich der gesamte südliche Teil der Gartenanlage einschliesslich des Mammutbaums und der Eibe unter Schutz gestellt. Infolgedessen wäre aus rechtlicher Sicht konsequenterweise deren Beeinträchtigung mit den dazu erforderlichen Schutzmassnahmen, namentlich einem Bauverbot, zu verhindern gewesen (§ 207 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 21 KNHV), was vorliegend jedoch unterblieben ist. Insofern erweisen sich auch die zugunsten der Gartenan- lage getroffenen Schutzmassnahmen als unzureichend. Dem wird in der Vernehmlassung entgegengehalten, dass mit dem verwal- tungsrechtlichen Vertrag das Bauvorhaben mit Blick auf das öffentliche Inte- resse am möglichst integralen Erhalt des Parks samt Bepflanzung optimiert und so die entsprechenden Interessen bestmöglich harmonisiert worden seien. Die Baudirektion räumt mithin selbst ein, dass beim Entscheid über die Unterschutzstellung der südlichen Gartenanlage die verschiedenen öf- fentlichen Interessen einerseits und die Anordnung von Schutzmassnahmen anderseits vermengt worden sind, was in methodischer Hinsicht, wie erwo- gen, unzulässig ist. Daran ändert auch die in der Vernehmlassung geäus- serte Auffassung nichts, wonach der Erhalt des Parks als Schutzobjekt nicht in Frage gestellt sei, wenn einzelne seiner Elemente durch die Erweiterung des Feuerwehrdepots teilweise beeinträchtigt würden, und aus R2.2022.00072 Seite 33
denkmalpflegerischer Sicht der Park als Ganzes nicht erheblich durch das Bauvorhaben gefährdet oder beeinträchtigt werde. Denn im Falle der Unter- schutzstellung der Gartenanlage ist dieselbe nicht nur im Grossen und Gan- zen, sondern in erster Linie in ihrer Substanz zu schützen, wobei der Mam- mutbaum und die Eibe dem Kern der südlichen Gartenanlage ohne Weiteres zuzurechnen sind. Demnach halten die Rekurrierenden auch die Unterschutzstellung der Gar- tenanlage zu Recht für unzulänglich. 10.6. Als Zwischenergebnis folgt daraus, dass die Unterschutzstellungen des Mammutbaums, der Eibe und der Gartenanlage, wie von den Rekurrieren- den beanstandet, fehlerhaft und rechtswidrig ausgefallen sind.
E. 3.3 Der zwischen dem Kanton Zürich und der Politischen Gemeinde X geschlos- sene verwaltungsrechtliche Vertrag über die Unterschutzstellung der Garten- anlage der Villa "Y" vom 21. September 2021/18. Februar 2022 beinhaltet insbesondere folgende Bestimmungen: "I. Unterschutzstellung I.1. Schutzobjekt Die Gartenanlage bei Vers.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in X ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Die Gartenanlage ist in der Sub- stanz, Struktur und Erscheinung zu erhalten und darf weder durch Restaurierungs- noch Unterhaltsarbeiten in ihrem Zeugniswert gemindert werde. Sie wird wie folgt unter Schutz gestellt: I.2. Gartenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 Die der Villa "Gut Y" zugehörige Gartenanlage als parkartige, mit Bäumen bestan- dene Umgebung innerhalb des in der Planbeilage 1 bezeichneten Perimeters mit ih- ren Gestaltungselementen, insbesondere:
- Der Gartenraum nördlich der Villa "Gut Y" mit einem dichten Baumkörper aus Laub- und Nadelgehölzen, welcher eine Raumkante zur Villa bildet, einem chaussierten Rundweg und einem Aussichtspunkt,
- Der Gartenraum westlich der Villa "Gut Y" mit einem Baumkörper aus Laub- und Nadelgehölzen, welcher eine Raumkante zur Villa und zur Schulanlage F bildet,
- Der Gartenraum südlich der Villa "Gut Y" mit offener Rasenfläche, mar- kanten Einzelbäumen und dem chaussierten Rundweg,
- Die Gelände-Modellierung (die Schnittstelle zum Bauprojekt Feuerwehrde- pot und Werkhof ist unter II.1 geregelt),
- Die atmosphärische Gliederung der Gartenanlage in die Gartenräume nörd- lich (dichte Bestockung, schattig, Raumkante zur Villa), westlich (regel- mässige Bestockung, Raumkante zur Villa und zum Schulareal F) und süd- lich (gut besonnte, gegen Osten offene Rasenfläche, Solitärgehölze, Raum- kante zur Rasenfläche) sowie dem offenen Gartenteil östlich der Villa "Gut Y" mit Sichtachsen auf den Zürichsee und die Glarner Alpen,
- Der Laufbrunnen,
- Eine chaussierte Platzfläche um die Villa, R2.2022.00072 Seite 11
- Ein raumbildender Abschluss der Parkanlage zur C-Strasse (geschnittene Hecke oder Einfriedung) mit einem baulichen Abschluss bei der Hauptzu- fahrt. I.3. Gestaltungsvorgaben für die Gartenanlage Grundlage für die künftige gestalterische Stärkung der Parkanlage bildet der im Parkpflegewerk Teil 1 vom 18. Februar 2020 der G AG enthaltene Idealplan mit Leitbild. Der Charakter der Parkanlage soll mit folgenden Massnahmen gestärkt wer- den:
- Erhaltung und in Teilbereichen Wiederherstellung des Pflanzkonzepts unter Berücksichtigung einer strategischen Verjüngung des Baumbestands,
- Erhaltung des durchgängigen chaussierten Rundwegs im Gartenraum süd- lich der Villa "Gut Y" (die Ergänzung des durchgängigen Rundwegs im Zu- sammenhang mit dem Bauprojekt Feuerwehrdepot und Werkhof ist unter II.1 geregelt),
- Erhalt der südlichen Rasenfläche mit markanten Einzelbäumen,
- Wiederherstellung der ursprünglichen chaussierten Platzfläche um die Villa,
- Reduktion und neue Anordnung der Parkplätze auf der Platzfläche vor der Villa auf ein dem Schutzobjekt angemessenes, verträgliches Mass,
- Klärung der Ausgestaltung von Platz- und Wegkanten,
- Freilegen und Instandstellen des chaussierten Rundwegs mit Aussichts- punkt im Gartenraum nördlich der Villa "Gut Y",
- Korrektur der willkürlichen Sträucherpflanzung entlang der C-Strasse und Stärkung des Pflanzkonzepts durch Wiederherstellung einer geschnittenen Hecke,
- Erstellung baulicher Abschluss (z.B. Torpostamente) bei der Hauptzufahrt. Die Erstellung von zusätzlichen oberirdischen Bauten auf der Parkanlage sowie die Unterteilung des Parks mittels Zäunen, Mauern, Hecken und dergleichen sind aus- geschlossen. II. Umgang mit dem Schutzobjekt II.1. Bauliche Massnahmen im Rahmen des Bauprojekts Feuerwehrdepot und Werkhof Dieser Unterschutzstellung liegt das Bauprojekt Feuerwehrdepot und Werkhof mit den provisorischen Werkplänen Plan-Nrn. 1732-4-112.1 Grundriss 1. Obergeschoss R2.2022.00072 Seite 12
Achse 1-7 und 1732-4-112.2 Grundriss 1. Obergeschoss Achse 7-13 vom 14. Sep- tember 2021 der K zugrunde. Die baulichen Massnahmen für die unterirdische Erweiterung des Feuerwehrdepots und Werkhofs stehen dem Schutzumfang im Bereich des südlichen Schutzperimeters nicht entgegen. Geländeanpassungen an der Schnittstelle zum geplanten Feuerwehrdepot und Werk- hof sollen sich unauffällig und fliessend einfügen. Der chaussierte Rundweg ist nach der Realisierung der unterirdischen Erweiterung des Feuerwehrdepots wiederherzustellen bzw. zu ergänzen. II.2. Unterhalt Das Schutzobjekt ist ordnungsgemäss zu unterhalten. Die geschützten Teile sind im Original zu erhalten und dürfen weder durch Änderungen noch durch Unterhaltsar- beiten in ihrem Zeugniswert und Atmosphäre beeinträchtigt werden. Unter Vorbehalt der Rechtskraft der Baubewilligung für das Bauprojekt Feuerwehr- depot und Werkhof wird die Erarbeitung des Parkpflegewerks Teil 2 in Auftrag ge- geben. Dieses soll die Pflege und den Unterhalt der Gartenanlage regeln bzw. kon- kretisieren. Alle Unterhaltsmassnahmen an der förmlich geschützten Gartenanlage, welche den Zeugenwert beeinträchtigen könnten, dürfen nur in Absprache und mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege ausgeführt werden. II.3. Ersatz geschützter Substanz Wo ein Ersatz von geschützten Teilen, namentlich von Bäumen, Bepflanzungen, Ge- staltungselementen, unumgänglich ist, sind wiederum so weitgehend wie möglich und sinnvoll die dem Schutzobjekt adäquaten Pflanzenarten bzw. Materialien und Konstruktionen zu verwenden. Die kantonale Denkmalpflege ist zu den entsprechen- den Entscheiden beizuziehen. II.4. Sorgfaltspflicht Während der ganzen Dauer von Instandstellungs- und Umbauarbeiten sind die ge- schützten Teile durch geeignete Massnahmen wirksam zu sichern und vor Beschä- digungen zu schützen. Die Eigentümerin hat sicherzustellen, dass die mit dem Objekt beschäftigten Personen und Unternehmen von den zu schützenden Bauteilen gemäss diesem Vertrag Kenntnis nehmen und diese auch respektieren. R2.2022.00072 Seite 13
…"
E. 4 Die Rekurrierenden machen – in einer kurzen Übersicht über die Rügen – geltend, dass die Akteneinsicht nicht vollständig gewährt gewesen sei und die Vorinstanzen den Sachverhalt, unter anderem gestützt auf ein fehlerhaf- tes Gutachten, nur mangel- und fehlerhaft abgeklärt, eine unzutreffende In- teressenabwägung vorgenommen sowie unklare, widersprüchliche und un- zureichende Schutzmassnahmen zugunsten der infrage stehenden Schutzobjekte getroffen hätten.
E. 5 Zunächst bringen die Rekurrierenden vor, dass neben den angefochtenen Entscheiden lediglich in den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 21. Sep- tember 2021/18. Februar 2022 samt Beilagen, in den Bescheid des regiona- len Planungsverbands Zürcher Planungsgruppe H gemäss § 211 Abs. 1 PBG und den Entwurf zu einem überarbeiteten Inventareintrag über das "Gut Y" vom 10. Januar 2022 habe Einsicht genommen werden können. Zahlrei- che weitere Unterlagen, die während der vergangenen Jahre in Zusammen- hang mit den Schutzobjekten und dem Ausbau des Feuerwehrdepots erstellt worden und daher in Bezug auf die angefochtenen Entscheide erheblich seien, seien demgegenüber nicht aufgelegen bzw. für die Rekurrierenden nicht einsehbar gewesen. Sie beantragen deshalb in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Herausgabe sämtlicher einschlägiger Dokumente und behalten sich das Recht vor, nach deren Einsichtnahme ihre bisherigen Rügen zu sub- stantiieren und allenfalls weitere Rügen zu erheben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien in Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem Anspruch auf rechtliches Gehör. Personen, die, wie die Rekurrierenden, durch eine Anord- nung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes (VRG) berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die be- rechtigten Personen verfügen über ein grundsätzlich umfassendes Aktenein- sichtsrecht. Dieses erstreckt sich auf alle schriftlichen oder elektronischen Unterlagen wie Eingaben, Protokolle, Korrespondenzen, E-Mails, Pläne, R2.2022.00072 Seite 14
Fotografien, Tonaufnahmen usw., die geeignet sind, eine Grundlage der Ver- fügung zu bilden. Massgebend ist deshalb allein die objektive Eignung eines Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen; dass es im betreffenden Ver- fahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen wird, ist dagegen nicht er- forderlich. Es muss den Betroffenen überlassen bleiben, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Wer um Akteneinsicht ersucht, hat dementsprechend Anspruch darauf, dass ihm das gesamte Aktendossier überlassen wird; er muss sich darauf verlassen können, dass die Akten vollständig sind (Alain Griffel, in: Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 8 Rz. 12). Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei (§ 26a Abs. 1 Satz 1 VRG). Zusammen mit den Vernehmlassungen hat die Rekursgegnerschaft unter anderem folgende zusätzlichen Unterlagen eingereicht:
- das Baumschutzkonzept J Landschaftsarchitektur, Neubau Feuerwehrde- pot und Werkhof, vom 4. November 2019 samt der zugehörigen Matrix,
- das Baumschutzgutachten J Landschaftsarchitektur, Neubau Feuerwehr- depot und Werkhof, Gutachten zur Baumverträglichkeit des geplanten Bauprojekts, vom 12. November 2019,
- den Baumbestandesplan J Landschaftsarchitektur, Feuerwehrdepot und Werkhof, vom 30. Juli 2019,
- die Schutzwertbeurteilung Schulhaus F des Büros L vom 9. Juni 2015 und
- den Regierungsratsbeschluss RRB 1985/3331 vom 28. August 1985 über das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der ar- chäologischen Denkmäler der Region H (Bereinigung der Liste/Festset- zung der Inventarblätter). Die von den Rekurrierenden verlangten Dokumente und Unterlagen wurden entsprechend, soweit diese überhaupt bestehen, im Nachhinein zu den Ak- ten gereicht. Die Akten sind den Verfahrensbeteiligten im Rekursverfahren zur Einsicht offen gestanden (vgl. § 26a Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Rechtsver- treter der Rekurrierenden hat denn auch am 25. Mai 2022 Einsicht in die Ak- ten genommen. Weiter ist es den Parteien freigestanden, sich in einem zwei- ten Schriftenwechsel zur Sache zu äussern (vgl. § 26b Abs. 4 VRG), von welchem Recht die Rekurrierenden wiederum Gebrauch gemacht haben. Daraus folgt, dass ihrem vorgenannten Verfahrensantrag inzwischen vollum- fänglich entsprochen worden ist. R2.2022.00072 Seite 15
Wenn die betroffene Partei, wie vorliegend die Rekurrierenden, die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die strittige Frage über eine gleich weite Kognition verfügt wie die Vor-in- stanz, so dass sie eine Prüfung in gleichem Umfang vornehmen kann, kann im Übrigen eine allfällige Gehörsverletzung nach der bundesgerichtlichen Praxis "geheilt" werden. Unter dieser zufolge § 20 Abs. 1 VRG in diesem Verfahren erfüllten Voraussetzung wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem – der Anhörung gleichgestellten – Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; vgl. Alain Griffel, § 8 Rz. 38). 6.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Rekurrierenden zudem geltend, dass der Sachverhalt, unter anderem wegen eines unvollständigen Gutach- tens über die Schutzwürdigkeit der Bäume in der Gartenanlage der Villa "Y", nur mangel- und fehlerhaft abgeklärt worden sei. Es sei insbesondere nicht ausreichend untersucht worden, ob die Eibe in ihrer Gesamtheit schutzwür- dig sei und welche Auswirkungen der geplante Um- und Ausbau des Werk- hofs und Feuerwehrdepots auf die schutzwürdigen Bäume, namentlich auf die Eibe und den Mammutbaum, hätten. Mangels durchgeführter statischer Untersuchungen dieser Bäume sei auch unklar, ob die Scheinzypresse im Falle der Ausführung des Bauvorhabens erhalten werden könne. Die unzu- reichende Klärung des Sachverhalts sei vor allem darauf zurückzuführen, dass dem verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 21. September 2021/18. Feb- ruar 2022 allein das Parkpflegewerk Teil 1 der I vom 18. Februar 2020 zu- grunde gelegt worden sei. Denn das Parkpflegewerk sei ursprünglich für den projektbezogenen Schutzentscheid angefertigt worden, der im ersten Rechtsgang vom Baurekursgericht aufgehoben worden sei (vgl. BRGE II Nr. 0093/2021 vom 11. Mai 2021). Es bestehe aus einem gutachter- lichen und einem landschaftsarchitektonischen Teil, erachte aber ersteren lediglich als Ergänzung des letzteren. Infolgedessen sei es nicht möglich, aufgrund des Parkpflegewerks die Schutzwürdigkeit der Gartenanlage und der streitbetroffenen Bäume abschliessend zu beurteilen. R2.2022.00072 Seite 16
6.2. Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachver- halt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftsper- sonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben die am Verfahren Beteiligten dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begeh- ren gestellt haben (lit. a) und/oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt (lit. b). Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden und Gerichte nach Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amtsbe- richte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. An den Untersuchungsgrundsatz sind tendenziell geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Verfahrensbeteiligten, wie vor- liegend, anwaltlich vertreten sind. Sind zur Abklärung des relevanten Sach- verhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich, über welche die Entscheid- behörde nicht oder nur teilweise verfügt, so können gemäss der genannten Bestimmung Sachverständige beigezogen werden. Gestützt auf ihre beson- deren Sachkenntnisse erstatten Sachverständige im Rahmen von Gutachten Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung. Erscheint die Schlüs- sigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, so hat die Ent- scheidinstanz nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben; der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Vor der Einho- lung eines allfälligen zweiten Gutachtens ist allerdings stets zu prüfen, ob sich Unklarheiten oder neue Tatsachen nicht durch ein Ergänzungsgutach- ten oder eine persönliche Befragung der sachverständigen Person klären lassen und ob die Entscheidinstanz den Zweifel dank ihres Fachwissens und des liquiden Sachverhalts nicht sofort beseitigen kann (Kaspar Plüss, in: Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 7 Rzn. 10, 15, 66 und 69). 6.3. Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 21. September 2021 bilden vorab die Einträge über die schutzwürdigen Bäume im kommunalen Inven- tar. Weiter stützt sich der Beschluss auf den Schutzplan von J Landschafts- architektur vom 16. September 2021 ab, der sich mit dem Baumbestand und R2.2022.00072 Seite 17
mit den voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf den Baumbestand auseinandersetzt. Dem Beschluss liegt sodann das Baumschutzkonzept J Landschaftsarchitektur vom 4. November 2019 samt der zugehörigen Matrix zugrunde. Das Baumschutzkonzept äussert sich ge- stützt auf die Resultate der erfolgten Sondierungen im Einzelnen zum Baum- bestand und Zustand der Bäume, erörtert die Konflikte, die bei der Ausfüh- rung des Bauvorhabens entstehen, und schlägt in einer Matrix Massnahmen zur Konfliktlösung vor. Der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2021 liegt zunächst der Eintrag über die Villa "Y" mit Gartenanlage im Inventar der kantonalen Denk- malpflege zugrunde. Wie erwähnt bildet der verwaltungsrechtliche Vertrag vom 21. September 2021/18. Februar 2022 Bestandteil der Verfügung wie auch des angefochtenen Beschlusses. Beilagen dieses Vertrags sind der Schutzperimeter der Parkanlage vom 15. September 2021, die – bereits er- wähnten – Baupläne-Nrn. 1732-4-112.1 Grundriss 1. Obergeschoss Achse 1-7 und 1732-4-112.2 Grundriss 1. Obergeschoss Achse 7-13 vom
14. September 2021 der K und das Parkpflegewerk Teil 1 der I vom 18. Feb- ruar 2020. Das Parkpflegewerk hat zum Zweck, die Schutzwertbeurteilung Schulhaus F des Büros L vom 9. Juni 2015 zu verifizieren und zu aktualisie- ren, und enthält ein Leitbild, das den angestrebten Zustand des Parks unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Aspekte definiert und zudem als Leitlinie für sämtliche baulichen und pflegerischen Eingriffe innerhalb des Parkperimeters dient. Obwohl in den angefochtenen Entscheiden nicht ausdrücklich erwähnt, konnten die Vorinstanzen zusätzlich auch auf die Schutzwertbeurteilung Schulhaus F vom 9. Juni 2015, auf das – oben genannte – Baumschutzgut- achten J Landschaftsarchitektur vom 12.November 2019 und auf die Stel- lungnahme von M, Dipl.-Ing. Gartenbau, vom 28. Oktober 2020 zurückgrei- fen, zumal ihnen diese Unterlagen schon im ersten Rechtsgang in den Jah- ren 2020 und 2021 zur Verfügung gestanden hatten. In der Schutzwertbeur- teilung ist der Denkmalwert des Parks mit beurteilt worden. Das Baumschutz- gutachten und die Stellungnahme von M äussern sich sodann einerseits zum Zustand der streitbetroffenen Bäume und anderseits zu den voraussichtli- chen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Bäume. R2.2022.00072 Seite 18
Die genannten Pläne, Fachberichte, Gutachten und Stellungnahmen äus- sern sich unter verschiedensten Gesichtspunkten zum Baumbestand und zur Gartenanlage der Villa "Y" und des Schulhauses F sowie zu den erwarteten Auswirkungen des Bauvorhabens auf die streitbetroffenen Bäume. Aus den verschiedenen sachdienlichen Unterlagen folgt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in den Verwaltungsverfahren insgesamt richtig und vollständig abgeklärt worden ist. 6.4. Die 2. Abteilung des Baurekursgerichts hat zudem sowohl im ersten Rechts- gang (G.-Nr. R2.2020.00246) als auch in den vorliegenden Verfahren am
24. März 2021 bzw. am 13. September 2023 im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Dabei wurde nicht zuletzt den vom kommunalen Rekursgegner und von den Rekurrierenden beigezogenen Sachverständigen N, Dipl. Ing. Landschaftsarchitekt von J, und M ausführlich Gelegenheit geboten, die von ihnen erwarteten Auswirkungen des Bauvor- habens auf die streitbetroffenen Bäume vor Ort aufzuzeigen. Die Rekurrie- renden reichten überdies die überarbeitete Stellungnahme von M vom
28. März 2022 zu den Gerichtsakten. Aufgrund all der ins Recht gelegten sachdienlichen Unterlagen und erfolgten tatsächlichen Feststellungen, an denen, wie erwähnt, jeweils auch von den Parteien bestellte Sachverständige mitwirkten, ist der massgebliche Sacher- halt zumindest nunmehr rechtsgenügend abgeklärt. Es erübrigen sich folg- lich zusätzliche Abklärungen und insbesondere das Einholen eines weiteren Gutachtens. Die Verfahrensrüge ist somit unbegründet.
E. 7 Schutzobjekte sind gemäss § 203 Abs. 1 PBG unter anderem Naturdenkmä- ler und Heilquellen (lit. e) sowie wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f). Naturschutzobjekte sind nach § 13 Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) Lebensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, unter anderem namentlich wertvolle Bäume und Baum- bestände. Nach § 19 KNHV sind Landschaftsschutzgebiete bestimmt R2.2022.00072 Seite 19
abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie unter anderem Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente. Der Begriff wertvoll im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG umfasst nicht nur den biologischen oder ökologi- schen Wert als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebens- raum, sondern auch den gestalterisch-ästhetischen Wert, der einem Baum in überbautem Gebiet im Hinblick auf seine Umgebung, also für das Quartier- und Strassenbild, zukommt (VB.2019.00388 und VB.2019.00404 vom 8. Ap- ril 2020, E. 4.1). Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben nach § 204 Abs. 1 PBG in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Soweit es möglich und zumutbar ist, muss nach Abs. 2 dieser Bestimmung für zerstörte Schutzobjekte Ersatz geschaffen werden. Wie beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstel- lung nach § 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine In- teressenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtge- mässem Ermessen vorzunehmen haben. Anders als bei Schutzobjekten im Eigentum Privater ist jedoch nicht zwischen dem öffentlichen Schutzinte- resse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen, sondern zwi- schen allenfalls gegenläufigen öffentlichen Interessen. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öf- fentlichen Mitteln sprechen. Allerdings hat dieses Gebot im Gegensatz zur Eigentumsgarantie, auf die sich der von einer Unterschutzstellung betroffene Private berufen kann, nicht Verfassungsrang und stellt sich deshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von § 204 PBG in einem anderen Licht als bei Schutzmassnahmen gemäss § 205 ff. PBG. Da- bei ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, kon- kret darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen (VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 4.2). Der Schutz erfolgt gemäss § 205 PBG durch Massnahmen des Planungs- rechts (lit. a), durch Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet erfassen (lit. b), durch Verfügung (lit. c) und/oder durch Vertrag (lit. d). Als Voraussetzung für den Erlass von Schutzmassnahmen R2.2022.00072 Seite 20
muss zunächst die Schutzfähigkeit, bei wertvollen Bäumen beispielsweise die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung, gegeben sein (VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 5). Weiter genügt die Qualifikation des Schutzobjekts zum Beispiel als Naturdenkmal und Heilquelle, wertvolle Park- und Gartenanlage oder wertvolle Bäume noch nicht für den Erlass von Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 lit. c PBG. Erforderlich ist zudem, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen, was sich als Ergebnis einer durch die zuständige Behörde durchzuführenden In- teressenabwägung herauszustellen hat (VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 7.1, VB.2014.00603 vom 9. Juli 2015, E. 3, und VB.2008.00481 vom 5. Februar 2009, E. 2.2). Je höher beispielsweise die ökologisch-biologische und/oder gestalterisch-ästhetische Bedeutung der Gartenanlage oder von Bäumen einzustufen ist, desto grösser erscheint das öffentliche Unterschutzstellungsinteresse; je grösser dieses Interesse ist und je geringer das Gewicht entgegenstehender anderer öffentlicher und privater Interessen, umso eher ist auf ein überwiegendes Unterschutzstellungsinte- resse zu schliessen (RB 12 Nr. 62). Die zu treffenden Schutzmassnahmen haben nach § 207 Abs. 1 PBG Beein- trächtigungen der Schutzobjekte zu verhindern, deren Pflege und Unterhalt sicherzustellen und nötigenfalls die Restaurierung anzuordnen; ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben. Gemäss § 14 KNHV erfolgt der planungsrechtliche Naturschutz in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewäs- sern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baum- bestandes (vgl. § 20 KNHV zum Landschaftsschutz). Als besondere Anord- nungen für Naturschutzobjekte sind nach § 15 Abs. 1 KNHV, soweit die pla- nungsrechtlichen Massnahmen nicht genügen, Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtun- gen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zerstören, schädigen, gefährden, be- einträchtigen oder sonst wie stören oder die Beschaffenheit des Bodens so- wie andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner sol- che, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten (vgl. § 21 Abs. 1 KNHV zum Landschaftsschutz). Solche Vorschriften und Verfügungen kön- nen nach Abs. 2 dieser Bestimmung beispielsweise Verbote enthalten über das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, die Beseitigung von Baumgruppen, R2.2022.00072 Seite 21
einzelnstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern etc. (vgl. § 21 Abs. 2 KNHV zum Landschaftsschutz).
E. 8 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde unter anderem die Stieleiche In- ventar-Nr. 3.2, unter Schutz gestellt und wurden für diese Stieleiche ver- schiedene Schutzmassnahmen angeordnet; demnach sei insbesondere si- cherzustellen, dass Schutzmassnahmen während der Bauzeit getroffen wür- den und eine Standortverbesserung durchgeführt sowie für ausreichende Bewässerung über trockene Phasen gesorgt werde. Die Rekurrierenden beantragen, wie erwähnt, die Aufhebung des Beschlus- ses und, dass der Schutzumfang neu festzulegen sei. In der Begründung des Rekurses äussern sie sich allerdings nicht weiter zur letztgenannten Stielei- che. Die Geltung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von § 7 Abs. 4 VRG steht im Rekursverfahren in einem Spannungs- verhältnis zum sogenannten Rügeprinzip; dieses Prinzip entbindet die kan- tonalen Rekursbehörden zwar nicht von der amtlichen Rechtsanwendung, relativiert indessen deren Tragweite. Trotz des Grundsatzes der Rechtsan- wendung von Amtes wegen dürfen daher die Rekursbehörden ihre Prüfung, abgesehen von offenkundigen Rechtsmängeln, auf das beschränken, was von den Rekurrierenden beanstandet wird (Alain Griffel, § 23 Rz. 19; Martin Bertschi, in: Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a Rz. 31; VB.2004.00281 vom 9. September 2004, E. 2.3). Offenkundige Rechtsmängel sind bei der Unterschutzstellung der Stieleiche
E. 11 Zur umstrittenen Entlassung der Stieleiche Inventar-Nr. 3.1, aus dem Inven- tar machen die Rekurrierenden geltend, dass das vom Gemeinderat X vor- gebrachte Argument, demzufolge das Bauvorhaben die Beseitigung der Ei- che zwingend bedinge, weder begründet noch belegt sei. Das Baumschutzgutachten J Landschaftsarchitektur umschreibt den Zu- stand der Stieleiche 3.1 wie folgt: vital, gut belaubt, sparrig, weit verzweigt, mit zwei eher dünnen Haupttrieben, eher lichte Krone, einzelne Totäste im Starkastbereich, alle Wurzelanläufe vorhanden und intakt; trotz der Mächtig- keit der Eiche sei diese sehr wahrscheinlich erst ungefähr anfangs der 1970er Jahre gepflanzt worden. Die Stieleiche vermag aufgrund ihres Standorts vor dem Schulgebäude E- Strasse 5.1 und ihrer sehr mächtigen Erscheinung (vgl. die am Augenschein vom 13. September 2023 erstellte Fotografie Nr. 5, Protokoll S. 14) im Zu- sammenspiel mit der nahestehenden Stieleiche Inventar-Nr. 3.2, in markan- ter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent zu setzen und damit das Quartierbild zwischen der Mehrzweckhalle und dem Schulhaus F wesentlich mitzuprägen. Der Baum stellt deshalb ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG dar (vgl. VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 4.1), welchem mit Blick auf die anzulegenden strengen Massstäbe bei der R2.2022.00072 Seite 34
Unterschutzstellung von Bäumen (vgl. VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 6.1) insgesamt eine mittlere Schutzwürdigkeit zu bescheinigen ist. Dem- zufolge ist von einem mittelgrossen öffentlichen Interesse an der Unter- schutzstellung der Stieleiche 3.1 auszugehen. Der unterirdische Teil der Mehrzweckhalle und des Feuerwehrdepots kommt im Westen bis auf etwa 4 m an die Stieleiche 3.1 heran. Der Baum wurzelt ostwärts in der ca. 1,2 m breiten Bodenschicht, die den westlichen Teil des Gebäudes überdeckt. Im Rahmen des geplanten Ausbaus ist vorgesehen, das tieferliegende Dach ganz im Westen des Gebäudes 0,8 m anzuheben, so dass eine durchgehende Höhe des oberen Untergeschosses von 4 m re- sultiert (G.-Nr. R2.2022.00072 act. 27.5). Als Folge davon erfordert das Bau- vorhaben in diesem Bereich die Freilegung des unterirdischen Daches und damit das Wegführen des Erdreichs, in dem die Stieleiche 3.1 wurzelt. Der Baum würde dadurch ostseitig stark beschädigt und als Folge davon sehr wahrscheinlich verfrüht absterben. Wie sich aus den Stellungnahmen des kommunalen Rekursgegners ergibt und anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2023 bestätigt hat, dringt im Westen des Feuerwehrdepots an verschiedenen Stellen Wasser durch das Dach (G.-Nr. R2.2022.00072 act. 9 S. 14 f., act. 16 S. 5 und Pro- tokoll S. 8 f.). Unabhängig vom Bauvorhaben bzw. der geplanten Anhebung der Decke des Untergeschosses im Westen des Gebäudes ist deshalb in- zwischen das Dach im Nahbereich der Stieleiche 3.1 akut sanierungsbedürf- tig. Das gilt umso mehr, als vom Wasserschaden verschiedene Arbeitsberei- che und ein Teil des Fahrzeugparks der Gemeinde betroffen sind. Solange das Dach nicht saniert wird, haben die Angestellten erschwerte Arbeitsbe- dingungen zu gewärtigen. Ein Aufschub oder Verzicht auf die Sanierung würde sodann dazu führen, dass der unterirdische Gebäudeteil aus gesund- heits- und baupolizeilichen Gründen in absehbarer Zeit geschlossen und letzten Endes sogar abgebrochen werden müsste. Um all das zu verhindern, besteht an der Behebung des Wasserschadens bzw. Sanierung des unterir- dischen Daches ein grosses öffentliches Interesse. Daraus folgt, dass das – grosse – Interesse an der Sanierung der Decke des Mehrzweckgebäudes das gegenläufige – mittelgrosse – Interesse an der Un- terschutzstellung der Stieleiche 3.1 überwiegt. R2.2022.00072 Seite 35
Die Rüge ist folglich unbegründet.
E. 12 Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen. Aufzuheben sind demnach ei- nerseits der angefochtene Beschluss des Gemeinderats X, soweit damit der Mammutbaum und die Eibe – in unzutreffender Weise – unter Schutz gestellt worden sind, und anderseits die angefochtene kantonale Verfügung. Da in- soweit Ermessensentscheide zu treffen sind, ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
E. 13 Die am Verfahren Beteiligten tragen die Kosten nach § 13 Abs. 2 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Kosten sind folglich zu je 1/12 den einzelnen Rekurrierenden, unter solidarischer Haftung für 1/4 der Kos- ten, zu 1/2 der Baudirektion und zu 1/4 dem Gemeinderat X aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert, wie im vorliegenden Fall, in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsge- richts/GebV VGr). Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwie- rigkeit des Falls und dem tatsächlichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr). Neben dem Streitinteresse schlägt in die- sem Verfahren der Aufwand des Baurekursgerichts einschliesslich Aktenstu- dium, Augenschein, Urteilsfindung und Schreibarbeit zu Buche. Die Ge- richtsgebühr ist deshalb auf Fr. 6'000.-- festzusetzen.
E. 14 Den Rekurrierenden ist im Umfang ihres Obsiegens eine angemessene Um- triebsentschädigung in der Höhe von je Fr. 350.-- (insgesamt also Fr. 1'050.- -) zuzusprechen, welche durch die Baudirektion zu bezahlen ist (§ 17 Abs. 2 VRG). R2.2022.00072 Seite 36
E. 15 Der vorliegende Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes. Dessen Anfechtbarkeit rich- tet sich nach § 19a Abs. 2 VRG. R2.2022.00072 Seite 37
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung G.-Nrn. R2.2022.00072 und R2.2022.00073 BRGE II Nnr. 0252/2023 – 0253/2023 Entscheid vom 12. Dezember 2023 Mitwirkende Ersatzrichter Frank Martin Kessler, Baurichter Adrian Bergmann, Baurichte- rin Marlen Patt, Gerichtsschreiber Robert Durisch in Sachen Rekurrierende
1. Zürcher Heimatschutz ZVH, Neptunstrasse 20, 8032 Zürich
2. A, […]
3. B, […] alle vertreten durch […] gegen Rekursgegner R2.2022.00072 und R2.2022.00073 Gemeinderat X, […] vertreten durch […] R2.2022.00073 Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zü- rich Mitbeteiligte R2.2022.00073 Politische Gemeinde X, […] vertreten durch Gemeinderat X, […] dieser wiederum vertreten durch […] betreffend R2.2022.00072 Beschluss des Gemeinderats vom 21. September 2021; Unterschutzstellung und teilweise Inventarentlassung diverser Bäume, […]
R2.2022.00073 Verfügung der Baudirektion Nr. 1272/2021 vom 19. November 2021; Denk- malpflege, Unterschutzstellung Gartenanlage, […] _______________________________________________________ I. A. Der Gemeinderat X stellte mit Beschluss vom 21. September 2021 den Mam- mutbaum Inventar-Nr. 1, den Grossteil der Eibe Inventar-Nr. 2 und die Stiel- eiche Inventar-Nr. 3.2, in der Gartenanlage der Villa "Y", Assek.-Nr. 1, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in X als Naturdenkmäler und wertvolle Bäume im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. e und f des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unter Schutz. Hierzu wurde auch der zwischen dem Kanton Zürich und der Politischen Gemeinde X geschlossene verwaltungsrechtliche Vertrag über die Unterschutzstellung der Gartenanlage der Villa "Y" vom 21. September 2021/18. Februar 2022 für verbindlich erklärt. Gleichzeitig wurden die übrigen Teile der Eibe, die Scheinzypressen Inven- tar-Nr. 2 und die Stieleiche Inventar-Nr. 3.1, aus dem Inventar der Ge- meinde X für Natur- und Landschaftsschutzobjekte entlassen. Für die ganz aus dem Inventar entlassenen Bäume wurde eine ersatzweise Neupflanzung angeordnet. B. Gegen diesen Beschluss erhoben der Zürcher Heimatschutz ZVH, A und B mit Eingabe vom 28. März 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Die Rekurrierenden beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Neufestsetzung des Schutzumfangs der genannten in- ventarisierten Bäume, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners. C. Das Baurekursgericht eröffnete mit Verfügung vom 31. März 2022 das Re- kursverfahren G.-Nr. R2.2022.00072 und lud gleichzeitig den Rekursgegner zur Vernehmlassung ein. R2.2022.00072 Seite 2
Der Rekursgegner beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 die Ab- weisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. In den weiteren Rechtsschriften der Rekurrierenden vom 13. Juni 2022, Rep- lik, und des Rekursgegners vom 12. Juli 2022, Duplik, hielten die Rekurspar- teien an ihren Anträgen fest. D. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde der Beizug des Plans J Landschaftsarchitektur vom 26. August 2021 angeordnet, welchen der Re- kursgegner mit Eingabe vom 26. Juli 2022 zu den Akten reichte. Dazu gaben die Rekurrierenden am 8. August 2022 und der Rekursgegner am 19. August 2022 jeweils eine Stellungnahme ohne weitere Anträge ab. II. A. Mit Verfügung vom 19. November 2021 stellte die Baudirektion Kanton Zü- rich den Garten der Villa "Y" (Assek.-Nr. 1) an der C-Strasse 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in X als wertvolle Park- und Gartenanlage im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG unter Schutz. Der genannte verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Politischen Gemeinde X vom
21. September 2021/18. Februar 2022 wurde zugleich zum integralen Be- standteil der Unterschutzstellung erklärt. B. Dagegen erhoben die oben genannten Rekurrierenden mit Eingabe vom
28. März 2022 Rekurs beim Baurekursgericht. Sie beantragten, dass die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und der Schutzumfang der betroffenen Gartenanlage neu festzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Rekursgegnerin. R2.2022.00072 Seite 3
C. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 31. März 2022 und 14. April 2022 wurde das Verfahren G.-Nr. R2.2022.00073 eröffnet, die Politische Gemeinde X als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen und die Rekursgegnerschaft zur Vernehmlassung eingeladen. Die Rekursgegnerin und die Mitbeteiligte beantragten mit Vernehmlassun- gen vom 10. Mai 2022 bzw. 19. Mai 2022 die Abweisung des Rekurses, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Die Mitbeteiligte beantragte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschä- digung. In der Replik vom 13. Juni 2022 und der Duplik der Mitbeteiligten vom 12. Juli 2022 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. III. Am 13. September 2023 führte die 2. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Es kommt in Betracht: 1. Den genannten Rekursen liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb die Verfahren G.-Nrn. R2.2022.00072 und R2.2022.00073 zu vereinigen sind. 2.1. Zum Rekurs ist gemäss § 338a PBG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das setzt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung R2.2022.00072 Seite 4
oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges In- teresse liegt vor, wenn ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30, E. 2.2.2). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist die ent- sprechende materielle Beschwer der Nachbarin unter folgenden kumulativen Voraussetzungen gegeben: wenn sie über eine hinreichend enge nachbarli- che Raumbeziehung zu dem vom Streit betroffenen Grundstück verfügt, mehr als irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit durch den angefoch- tenen Entscheid in eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betrof- fen ist und Mängel rügt, durch deren Behebung diese Betroffenheit behoben werden kann (VB.2012.00025 vom 25. April 2012, E. 2, vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich/VRG, § 21 Rzn. 13 und 55). Die Rekurrentinnen A und B machen dazu geltend, dass sie die Gebäude D- Strasse 3 bzw. D-Strasse 2 bewohnten, die sich in unmittelbarer Nachbar- schaft zur Gartenanlage der Villa "Y" und der dazugehörigen schützenswer- ten Bäume und Baumgruppen befänden. Die angefochtenen Anordnungen würden sich auf einen mangelhaften verwaltungsrechtlichen Vertrag abstüt- zen, demzufolge das Bauvorhaben der Gemeinde X, welches insbesondere den Umbau und die Erweiterung des Werkhofs und Feuerwehrdepots (C- Strasse 4 und 4.1) im Süden der Gartenanlage der Villa "Y" und ihrer schutz- würdigen Bäume umfasse, gestattet werde. Im Ergebnis liessen daher die angefochtenen Anordnungen einen starken Einschnitt in die schützenswerte Gartenanlage und deren schutzwürdigen Bäume zu, wovon sie als Nachba- rinnen direkt betroffen seien. Das Wohnhaus D-Strasse 3 befindet sich rund 80 m im Südwesten der unter Schutz gestellten Gartenanlage; von diesem Gebäude aus besteht teilweise Sicht auf den Mammutbaum Inventar-Nr. 1 und die Eibe sowie die Schein- zypressen Inventar-Nr. 2, welche Bestandteil der Gartenanlage bilden, und zudem freie Sicht auf die Stieleichen Inventar-Nr. 4, die im Süden des zum Schulhaus F gehörenden Gebäudes E-Strasse 5.1 stehen. Die Bewohner des etwa 50 m südlich des Gartens der Villa "Y" gelegenen Wohnhauses D- Strasse 2 haben teilweise freie Sicht auf die streitbetroffene Gartenanlage, den Mammutbaum, die Eibe und die Scheinzypressen. Die Rekurrentinnen verfügen deshalb über die erforderliche nachbarliche Raumbeziehung und sind mehr als Dritte durch die angefochtenen Schutzentscheide in ihrer R2.2022.00072 Seite 5
Aussicht auf die Gartenanlage und deren Bäume bzw. in ihren Interessen betroffen. Sodann dürfen Nachbarinnen, die über ein schutzwürdiges Inte- resse verfügen, zu dessen Durchsetzung auch die Verletzung von Vorschrif- ten rügen, die im öffentlichen Interesse liegen, was etwa auf die Bestimmun- gen über den Natur- und Heimatschutz zutrifft (VB.2011.00483 vom 25. Ok- tober 2011, E. 4.2, vgl. Martin Bertschi, § 21 Rz. 57). Infolgedessen ist die Rekursberechtigung der Rekurrentinnen A und B zu bejahen. 2.2. Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können Rekurs oder Beschwerde erheben gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel des Planungs- und Baugesetzes oder § 238 Abs. 2 stützen (§ 338b Abs. 1 lit. a PBG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Falle des Zürcher Heimatschutzes ZVH erfüllt, weshalb ihm das Recht zur kantonalen Verbandsbeschwerde zusteht. 2.3. Da neben der Rekurslegitimation auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutreten. 3.1. Der Gemeinderat X führt im angefochtenen Beschluss Folgendes aus: Der Mammutbaum Inventar-Nr. 1 sei markant, schön gewachsen und sehr vital. Er sei entsprechend als schutzwürdig einzustufen. Mit ausgewählten Schutzmassnahmen und bei fachgerechter Pflege könne er erhalten werden. Der Baum sei deshalb unter Schutz zu stellen und dürfe nicht gefällt werden. Gemäss Plan der J Landschaftsarchitektur vom 26. August 2021 würden un- ter anderem folgende Massnahmen angeordnet:
- Überarbeitung des Umgebungsplans zur Reduktion der geplanten Ein- griffe im Baumbereich auf ein notwendiges Minimum,
- Aufwertung des Oberbodens zu Gunsten einer besseren Durchlässigkeit unter Berücksichtigung des vorherrschenden Nutzungsdrucks, R2.2022.00072 Seite 6
- tiefgründige Bodenverbesserungen zur Förderung der Bodenbelüftung, wo möglich und sinnvoll,
- Vertiefung des Baumschutzkonzeptes auf Basis der konfliktbereinigten Bauprojekte – Neubau und Umgebung,
- verbindliche Festlegung der notwendigen Schutzmassnahmen über die gesamte Bauzeit, und
- Gewährleistung einer ausreichenden Bewässerung über trockene Pha- sen. Im Übrigen sei das Baumschutzkonzept inklusive Matrix und Schutzmass- nahmen vom 4. November 2019 zu beachten. Die Eibe Inventar-Nr. 2 stelle, ausgehend vom Mutterbaum 2.1, eine alte, ineinander gewachsene Baumgruppe aus mehreren Generationen dar. Diese Baumgruppe nehme eine grosse Fläche des Parks ein. Mit der ge- meinsamen Wuchsform weise die Eibe einen für diese Baumart ungewöhn- lichen und kuriosen Habitus auf. Die gesamte Gruppe sei sehr vital und struk- turell grösstenteils in einem sehr guten Zustand. Die Eibe sei daher grund- sätzlich als schutzwürdig einzustufen. Mit der Ergreifung entsprechender Schutzmassnahmen sei zu erwarten, dass die geplanten baulichen Mass- nahmen die Baumgruppe nicht oder höchstens moderat beeinträchtigten. In- folge des Bauvorhabens könne jedoch die Lebensfähigkeit des vorderen Be- reichs der Eibe voraussichtlich nicht mehr gewährleistet werden, weshalb die Eibe insoweit aus dem Inventar zu entlassen sei. Demgegenüber werde der Kern der Baumgruppe, 2.1 und 2.11 bis 2.34, unter Schutz gestellt. Die ge- schützte Eibe dürfe nicht gefällt werden. Folgende Schutzmassnahmen wür- den angeordnet:
- Überarbeitung des Umgebungsplans zur Reduktion der geplanten Ein- griffe im Baumbereich auf ein notwendiges Minimum,
- Erarbeitung eines strategischen Vorgehens zur Wiederherstellung des Habitus durch Landschaftsarchitekten in enger Zusammenarbeit mit dem baubegleitenden Baumpfleger,
- Überführung der reduzierten Baumgruppe in die gezielte Aufbaupflege,
- Vertiefung des Baumschutzkonzeptes auf Basis der konfliktbereinigten Bauprojekte – Neubau und Umgebung, und
- verbindliche Festlegung der notwendigen Schutzmassnahmen über die gesamte Bauzeit. R2.2022.00072 Seite 7
Die Stieleiche Inventar-Nr. 3.2, sei breitkronig und sehr mächtig, obwohl sie noch jüngeren Datums sei. Das Wurzelwerk des Baums sei seit der Pflan- zung ungestört und habe sich in der Überdeckung des unterirdischen Bau- werks ausbreiten können. Der Baum weise zwar eine geschwächte Vitalität auf und sei strukturell beeinträchtigt, könne aber mit baumpflegerischen Massnahmen erhalten werden. Die Stieleiche 3.2 sei unter Schutz zu stellen und dürfe folglich nicht gefällt werden. Es seien die nachstehenden Schutz- massnahmen zu treffen:
- Möglichst umgehende Standortverbesserung in enger Zusammenarbeit mit dem Baumpfleger unter Berücksichtigung des vorherrschenden Nut- zungsdrucks,
- Vertiefung des Baumschutzkonzeptes auf Basis der konfliktbereinigten Bauprojekte – Neubau und Umgebung,
- verbindliche Festlegung der notwendigen Schutzmassnahmen über die gesamte Bauzeit,
- regelmässige Totholz-, Stand- und Bruchsicherheitskontrollen, einmal jährlich oder nach Angaben des Baumpflegers, und
- Gewährleistung einer ausreichenden Bewässerung über trockene Pha- sen. Von diesen Unterschutzstellungen abgesehen seien der vordere Teil der ge- nannten Eibe, die Scheinzypressen Inventar-Nr. 2.6-2.8, und die Stieleiche Inventar-Nr. 3.1, aus dem kommunalen Inventar für Natur- und Landschafts- schutzobjekte zu entlassen. Der geplante Umbau des Werkhofs und Feuer- wehrdepots, C-Strasse 4 und 4.1, sehe zwingend eine unterirdische Erwei- terung des Bauwerks Richtung Norden vor, die in den Süden der Gartenan- lage der Villa "Y" reichen und die erwähnten wertvollen Bäume beeinträchti- gen werde. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen sei zu berück- sichtigen, dass das Feuerwehrdepot bereits bestehe und nicht ohne Weite- res anderswo geplant werden könne. Zudem habe sich die Bevölkerung der Gemeinde X mit Abstimmung vom 10. Februar 2019 für die Beibehaltung des bisherigen Standorts der Feuerwehr und den Ausbau des bestehenden Feu- erwehrdepots entschieden. Die geplante Sanierung und Erweiterung des De- pots sei für die Aufrechterhaltung einer zeitgemässen und effizienten Feuer- wehr notwendig. Ausserdem sei das ursprüngliche Bauvorhaben, dessen Bewilligung das Baurekursgericht in einem ersten Rechtsgang mit Entscheid vom 11. Mai 2021 (BRGE II Nr. 0093/2021) aufgehoben habe, inzwischen so abgeändert worden, dass insbesondere die schutzwürdige Eibe und der R2.2022.00072 Seite 8
schutzwürdige Mammutbaum möglichst wenig beeinträchtigt würden. Noch weitergehende Abstriche am Bauprojekt schlössen indes einen ordnungsge- mässen Betrieb des Feuerwehrdepots aus und seien deshalb nicht möglich. Insgesamt überwiege folglich das öffentliche Interesse an der Ausführung des Bauvorhabens dasjenige an der vollständigen Erhaltung der Eibe, der Scheinzypressen und der Stieleiche Inventar-Nr. 3.1, zumal in Zusammen- hang mit diesen Bäumen Folgendes mit zu berücksichtigen sei:
- Der geplante Ausbau des Feuerwehrdepots tangiere lediglich den vorde- ren südlichen Teil der Eibe. Dieser Bestandteil des Baums gehöre aber nicht zur ursprünglichen Baumgruppe, die anfänglich wesentlich kleiner gewesen sei und sich erst im Laufe der Jahre weiter nach Süden ausge- breitet habe. Soweit die Eibe nicht erhalten werden könne respektive aus dem Inventar zu entlassen sei, sei sie darum auch vergleichsweise weni- ger schutzwürdig als der Hauptteil des Baums, welcher, wie erwogen, un- ter Schutz gestellt werde.
- Die markante Scheinzypresse bestehe aus dem Mutterbaum 2.6, der von einer Reihe von Nachfahren unterschiedlichen Alters umgeben sei. Die gesamte Gruppe zeige Anzeichen von vitaler Schwäche und weise viele, teils gravierende strukturelle Schäden auf. Die Scheinzypressen seien an- gesichts ihres schlechten Zustands langfristig nicht haltbar, vielmehr wür- den sie, unabhängig vom Bauvorhaben, mit der Zeit ohnehin abgehen. Ersatzweise sei eine Neupflanzung anzuordnen.
- Die breitkronige Stieleiche 3.1 habe sich auf der Überdeckung des Feuer- wehrdepots ausbreiten und entfalten können. Die Decke des unterirdi- schen Bauwerks sei nicht mehr dicht und müsse, unabhängig vom ge- nannten Bauvorhaben, zwangsläufig saniert werden. Aufgrund dieser Sa- nierung sei der Erhalt der Stieleiche nicht zu bewerkstelligen. Für den aus dem Inventar zu entlassenden Baum sei an Ort und Stelle eine Neupflan- zung anzuordnen. 3.2. Die Baudirektion Kanton Zürich begründet ihre angefochtene Verfügung fol- gendermassen: Die Villa "Y" in X sei im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommu- naler Bedeutung verzeichnet. Gemäss dem Eintrag im Inventar bilde die zur Villa gehörende Gartenanlage eine erhaltungswürdige Freifläche. R2.2022.00072 Seite 9
Das "Gut Y", welches aus der Villa und der zugehörigen Gartenanlage be- stehe, sei ein baukünstlerisch wichtiger Zeuge des Zürcher Villenbaus aus der Zeit des Historismus. Die Gartenanlage unterstreiche den herrschaftli- chen Anspruch der Villa, obwohl sie nur noch in Teilen erhalten sei und vielerorts von ihrer ursprünglichen Gestalt und Planungsidee erheblich ab- weiche. Dennoch sei die Gartenanlage in ihrer Konzeption erlebbar geblie- ben. Ihr südlicher Rundweg und die im Norden erhaltenen Wegfragmente, ihre Topografie und der Fortbestand einzelner Parkbäume aus der Zeit vor/um 1900 liessen die der Gartenanlage zugrundeliegenden Prinzipien nachwirken. Der Gartenanlage komme als untrennbarer Bestandteil eines herrschaftli- chen Anwesens mit Villa und für die Entfaltung der Wirkung der Villa "Y" als Einzelbau, einem markanten Element der historischen Bebauung an der C- Strasse und der vom Seeufer her in Erscheinung tretenden Silhouette, eine wesentliche Bedeutung zu. Die Gartenanlage sei deshalb in der heutigen Gestalt als ein wichtiger Zeuge des herrschaftlichen Wohnens in der Zeit des Späthistorismus zu qualifizieren. Sie zeuge vom engen Zusammenhang von Gebäude und gestalteter Umgebung in der Zeit um 1890, der heute noch gut erkennbar sei. Die Gartenanlage der Villa "Y" sei damit als gestalteter Frei- raum im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG ein wichtiger bauhistorischer und sozialer Zeuge. In ihrer Umgebungsfunktion unterstütze die Gartenanlage ferner den als regional eingestuften Schutzcharakter der Villa, weshalb ers- terer ebenfalls regionale Bedeutung beizumessen sei. Als Schutzmassnahme sei zwischen der Eigentümerschaft und dem Kanton Zürich ein verwaltungsrechtlicher Vertrag abgeschlossen worden, der die Einzelheiten der Unterschutzstellung der Gartenanlage regle; der Vertrag bilde integraler Bestandteil der Unterschutzstellung. Die Unterschutzstellung der Gartenanlage sei als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu- gunsten des Kantons Zürich im Grundbuch anzumerken. Zum Schutz der Villa "Y" sei bereits mit Vertrag vom 27. Mai 1983 eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden. Die Villa sei daher nicht Gegenstand der Unterschutzstellung. Die bisherige Nutzung sei auch nach der Unterschutzstellung der Gartenan- lage gewährleistet. R2.2022.00072 Seite 10
3.3. Der zwischen dem Kanton Zürich und der Politischen Gemeinde X geschlos- sene verwaltungsrechtliche Vertrag über die Unterschutzstellung der Garten- anlage der Villa "Y" vom 21. September 2021/18. Februar 2022 beinhaltet insbesondere folgende Bestimmungen: "I. Unterschutzstellung I.1. Schutzobjekt Die Gartenanlage bei Vers.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in X ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Die Gartenanlage ist in der Sub- stanz, Struktur und Erscheinung zu erhalten und darf weder durch Restaurierungs- noch Unterhaltsarbeiten in ihrem Zeugniswert gemindert werde. Sie wird wie folgt unter Schutz gestellt: I.2. Gartenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 Die der Villa "Gut Y" zugehörige Gartenanlage als parkartige, mit Bäumen bestan- dene Umgebung innerhalb des in der Planbeilage 1 bezeichneten Perimeters mit ih- ren Gestaltungselementen, insbesondere:
- Der Gartenraum nördlich der Villa "Gut Y" mit einem dichten Baumkörper aus Laub- und Nadelgehölzen, welcher eine Raumkante zur Villa bildet, einem chaussierten Rundweg und einem Aussichtspunkt,
- Der Gartenraum westlich der Villa "Gut Y" mit einem Baumkörper aus Laub- und Nadelgehölzen, welcher eine Raumkante zur Villa und zur Schulanlage F bildet,
- Der Gartenraum südlich der Villa "Gut Y" mit offener Rasenfläche, mar- kanten Einzelbäumen und dem chaussierten Rundweg,
- Die Gelände-Modellierung (die Schnittstelle zum Bauprojekt Feuerwehrde- pot und Werkhof ist unter II.1 geregelt),
- Die atmosphärische Gliederung der Gartenanlage in die Gartenräume nörd- lich (dichte Bestockung, schattig, Raumkante zur Villa), westlich (regel- mässige Bestockung, Raumkante zur Villa und zum Schulareal F) und süd- lich (gut besonnte, gegen Osten offene Rasenfläche, Solitärgehölze, Raum- kante zur Rasenfläche) sowie dem offenen Gartenteil östlich der Villa "Gut Y" mit Sichtachsen auf den Zürichsee und die Glarner Alpen,
- Der Laufbrunnen,
- Eine chaussierte Platzfläche um die Villa, R2.2022.00072 Seite 11
- Ein raumbildender Abschluss der Parkanlage zur C-Strasse (geschnittene Hecke oder Einfriedung) mit einem baulichen Abschluss bei der Hauptzu- fahrt. I.3. Gestaltungsvorgaben für die Gartenanlage Grundlage für die künftige gestalterische Stärkung der Parkanlage bildet der im Parkpflegewerk Teil 1 vom 18. Februar 2020 der G AG enthaltene Idealplan mit Leitbild. Der Charakter der Parkanlage soll mit folgenden Massnahmen gestärkt wer- den:
- Erhaltung und in Teilbereichen Wiederherstellung des Pflanzkonzepts unter Berücksichtigung einer strategischen Verjüngung des Baumbestands,
- Erhaltung des durchgängigen chaussierten Rundwegs im Gartenraum süd- lich der Villa "Gut Y" (die Ergänzung des durchgängigen Rundwegs im Zu- sammenhang mit dem Bauprojekt Feuerwehrdepot und Werkhof ist unter II.1 geregelt),
- Erhalt der südlichen Rasenfläche mit markanten Einzelbäumen,
- Wiederherstellung der ursprünglichen chaussierten Platzfläche um die Villa,
- Reduktion und neue Anordnung der Parkplätze auf der Platzfläche vor der Villa auf ein dem Schutzobjekt angemessenes, verträgliches Mass,
- Klärung der Ausgestaltung von Platz- und Wegkanten,
- Freilegen und Instandstellen des chaussierten Rundwegs mit Aussichts- punkt im Gartenraum nördlich der Villa "Gut Y",
- Korrektur der willkürlichen Sträucherpflanzung entlang der C-Strasse und Stärkung des Pflanzkonzepts durch Wiederherstellung einer geschnittenen Hecke,
- Erstellung baulicher Abschluss (z.B. Torpostamente) bei der Hauptzufahrt. Die Erstellung von zusätzlichen oberirdischen Bauten auf der Parkanlage sowie die Unterteilung des Parks mittels Zäunen, Mauern, Hecken und dergleichen sind aus- geschlossen. II. Umgang mit dem Schutzobjekt II.1. Bauliche Massnahmen im Rahmen des Bauprojekts Feuerwehrdepot und Werkhof Dieser Unterschutzstellung liegt das Bauprojekt Feuerwehrdepot und Werkhof mit den provisorischen Werkplänen Plan-Nrn. 1732-4-112.1 Grundriss 1. Obergeschoss R2.2022.00072 Seite 12
Achse 1-7 und 1732-4-112.2 Grundriss 1. Obergeschoss Achse 7-13 vom 14. Sep- tember 2021 der K zugrunde. Die baulichen Massnahmen für die unterirdische Erweiterung des Feuerwehrdepots und Werkhofs stehen dem Schutzumfang im Bereich des südlichen Schutzperimeters nicht entgegen. Geländeanpassungen an der Schnittstelle zum geplanten Feuerwehrdepot und Werk- hof sollen sich unauffällig und fliessend einfügen. Der chaussierte Rundweg ist nach der Realisierung der unterirdischen Erweiterung des Feuerwehrdepots wiederherzustellen bzw. zu ergänzen. II.2. Unterhalt Das Schutzobjekt ist ordnungsgemäss zu unterhalten. Die geschützten Teile sind im Original zu erhalten und dürfen weder durch Änderungen noch durch Unterhaltsar- beiten in ihrem Zeugniswert und Atmosphäre beeinträchtigt werden. Unter Vorbehalt der Rechtskraft der Baubewilligung für das Bauprojekt Feuerwehr- depot und Werkhof wird die Erarbeitung des Parkpflegewerks Teil 2 in Auftrag ge- geben. Dieses soll die Pflege und den Unterhalt der Gartenanlage regeln bzw. kon- kretisieren. Alle Unterhaltsmassnahmen an der förmlich geschützten Gartenanlage, welche den Zeugenwert beeinträchtigen könnten, dürfen nur in Absprache und mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege ausgeführt werden. II.3. Ersatz geschützter Substanz Wo ein Ersatz von geschützten Teilen, namentlich von Bäumen, Bepflanzungen, Ge- staltungselementen, unumgänglich ist, sind wiederum so weitgehend wie möglich und sinnvoll die dem Schutzobjekt adäquaten Pflanzenarten bzw. Materialien und Konstruktionen zu verwenden. Die kantonale Denkmalpflege ist zu den entsprechen- den Entscheiden beizuziehen. II.4. Sorgfaltspflicht Während der ganzen Dauer von Instandstellungs- und Umbauarbeiten sind die ge- schützten Teile durch geeignete Massnahmen wirksam zu sichern und vor Beschä- digungen zu schützen. Die Eigentümerin hat sicherzustellen, dass die mit dem Objekt beschäftigten Personen und Unternehmen von den zu schützenden Bauteilen gemäss diesem Vertrag Kenntnis nehmen und diese auch respektieren. R2.2022.00072 Seite 13
…" 4. Die Rekurrierenden machen – in einer kurzen Übersicht über die Rügen – geltend, dass die Akteneinsicht nicht vollständig gewährt gewesen sei und die Vorinstanzen den Sachverhalt, unter anderem gestützt auf ein fehlerhaf- tes Gutachten, nur mangel- und fehlerhaft abgeklärt, eine unzutreffende In- teressenabwägung vorgenommen sowie unklare, widersprüchliche und un- zureichende Schutzmassnahmen zugunsten der infrage stehenden Schutzobjekte getroffen hätten. 5. Zunächst bringen die Rekurrierenden vor, dass neben den angefochtenen Entscheiden lediglich in den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 21. Sep- tember 2021/18. Februar 2022 samt Beilagen, in den Bescheid des regiona- len Planungsverbands Zürcher Planungsgruppe H gemäss § 211 Abs. 1 PBG und den Entwurf zu einem überarbeiteten Inventareintrag über das "Gut Y" vom 10. Januar 2022 habe Einsicht genommen werden können. Zahlrei- che weitere Unterlagen, die während der vergangenen Jahre in Zusammen- hang mit den Schutzobjekten und dem Ausbau des Feuerwehrdepots erstellt worden und daher in Bezug auf die angefochtenen Entscheide erheblich seien, seien demgegenüber nicht aufgelegen bzw. für die Rekurrierenden nicht einsehbar gewesen. Sie beantragen deshalb in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Herausgabe sämtlicher einschlägiger Dokumente und behalten sich das Recht vor, nach deren Einsichtnahme ihre bisherigen Rügen zu sub- stantiieren und allenfalls weitere Rügen zu erheben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien in Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem Anspruch auf rechtliches Gehör. Personen, die, wie die Rekurrierenden, durch eine Anord- nung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes (VRG) berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die be- rechtigten Personen verfügen über ein grundsätzlich umfassendes Aktenein- sichtsrecht. Dieses erstreckt sich auf alle schriftlichen oder elektronischen Unterlagen wie Eingaben, Protokolle, Korrespondenzen, E-Mails, Pläne, R2.2022.00072 Seite 14
Fotografien, Tonaufnahmen usw., die geeignet sind, eine Grundlage der Ver- fügung zu bilden. Massgebend ist deshalb allein die objektive Eignung eines Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen; dass es im betreffenden Ver- fahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen wird, ist dagegen nicht er- forderlich. Es muss den Betroffenen überlassen bleiben, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Wer um Akteneinsicht ersucht, hat dementsprechend Anspruch darauf, dass ihm das gesamte Aktendossier überlassen wird; er muss sich darauf verlassen können, dass die Akten vollständig sind (Alain Griffel, in: Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 8 Rz. 12). Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei (§ 26a Abs. 1 Satz 1 VRG). Zusammen mit den Vernehmlassungen hat die Rekursgegnerschaft unter anderem folgende zusätzlichen Unterlagen eingereicht:
- das Baumschutzkonzept J Landschaftsarchitektur, Neubau Feuerwehrde- pot und Werkhof, vom 4. November 2019 samt der zugehörigen Matrix,
- das Baumschutzgutachten J Landschaftsarchitektur, Neubau Feuerwehr- depot und Werkhof, Gutachten zur Baumverträglichkeit des geplanten Bauprojekts, vom 12. November 2019,
- den Baumbestandesplan J Landschaftsarchitektur, Feuerwehrdepot und Werkhof, vom 30. Juli 2019,
- die Schutzwertbeurteilung Schulhaus F des Büros L vom 9. Juni 2015 und
- den Regierungsratsbeschluss RRB 1985/3331 vom 28. August 1985 über das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der ar- chäologischen Denkmäler der Region H (Bereinigung der Liste/Festset- zung der Inventarblätter). Die von den Rekurrierenden verlangten Dokumente und Unterlagen wurden entsprechend, soweit diese überhaupt bestehen, im Nachhinein zu den Ak- ten gereicht. Die Akten sind den Verfahrensbeteiligten im Rekursverfahren zur Einsicht offen gestanden (vgl. § 26a Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Rechtsver- treter der Rekurrierenden hat denn auch am 25. Mai 2022 Einsicht in die Ak- ten genommen. Weiter ist es den Parteien freigestanden, sich in einem zwei- ten Schriftenwechsel zur Sache zu äussern (vgl. § 26b Abs. 4 VRG), von welchem Recht die Rekurrierenden wiederum Gebrauch gemacht haben. Daraus folgt, dass ihrem vorgenannten Verfahrensantrag inzwischen vollum- fänglich entsprochen worden ist. R2.2022.00072 Seite 15
Wenn die betroffene Partei, wie vorliegend die Rekurrierenden, die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die strittige Frage über eine gleich weite Kognition verfügt wie die Vor-in- stanz, so dass sie eine Prüfung in gleichem Umfang vornehmen kann, kann im Übrigen eine allfällige Gehörsverletzung nach der bundesgerichtlichen Praxis "geheilt" werden. Unter dieser zufolge § 20 Abs. 1 VRG in diesem Verfahren erfüllten Voraussetzung wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem – der Anhörung gleichgestellten – Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; vgl. Alain Griffel, § 8 Rz. 38). 6.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Rekurrierenden zudem geltend, dass der Sachverhalt, unter anderem wegen eines unvollständigen Gutach- tens über die Schutzwürdigkeit der Bäume in der Gartenanlage der Villa "Y", nur mangel- und fehlerhaft abgeklärt worden sei. Es sei insbesondere nicht ausreichend untersucht worden, ob die Eibe in ihrer Gesamtheit schutzwür- dig sei und welche Auswirkungen der geplante Um- und Ausbau des Werk- hofs und Feuerwehrdepots auf die schutzwürdigen Bäume, namentlich auf die Eibe und den Mammutbaum, hätten. Mangels durchgeführter statischer Untersuchungen dieser Bäume sei auch unklar, ob die Scheinzypresse im Falle der Ausführung des Bauvorhabens erhalten werden könne. Die unzu- reichende Klärung des Sachverhalts sei vor allem darauf zurückzuführen, dass dem verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 21. September 2021/18. Feb- ruar 2022 allein das Parkpflegewerk Teil 1 der I vom 18. Februar 2020 zu- grunde gelegt worden sei. Denn das Parkpflegewerk sei ursprünglich für den projektbezogenen Schutzentscheid angefertigt worden, der im ersten Rechtsgang vom Baurekursgericht aufgehoben worden sei (vgl. BRGE II Nr. 0093/2021 vom 11. Mai 2021). Es bestehe aus einem gutachter- lichen und einem landschaftsarchitektonischen Teil, erachte aber ersteren lediglich als Ergänzung des letzteren. Infolgedessen sei es nicht möglich, aufgrund des Parkpflegewerks die Schutzwürdigkeit der Gartenanlage und der streitbetroffenen Bäume abschliessend zu beurteilen. R2.2022.00072 Seite 16
6.2. Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachver- halt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftsper- sonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben die am Verfahren Beteiligten dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begeh- ren gestellt haben (lit. a) und/oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt (lit. b). Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden und Gerichte nach Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amtsbe- richte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. An den Untersuchungsgrundsatz sind tendenziell geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Verfahrensbeteiligten, wie vor- liegend, anwaltlich vertreten sind. Sind zur Abklärung des relevanten Sach- verhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich, über welche die Entscheid- behörde nicht oder nur teilweise verfügt, so können gemäss der genannten Bestimmung Sachverständige beigezogen werden. Gestützt auf ihre beson- deren Sachkenntnisse erstatten Sachverständige im Rahmen von Gutachten Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung. Erscheint die Schlüs- sigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, so hat die Ent- scheidinstanz nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben; der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Vor der Einho- lung eines allfälligen zweiten Gutachtens ist allerdings stets zu prüfen, ob sich Unklarheiten oder neue Tatsachen nicht durch ein Ergänzungsgutach- ten oder eine persönliche Befragung der sachverständigen Person klären lassen und ob die Entscheidinstanz den Zweifel dank ihres Fachwissens und des liquiden Sachverhalts nicht sofort beseitigen kann (Kaspar Plüss, in: Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 7 Rzn. 10, 15, 66 und 69). 6.3. Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 21. September 2021 bilden vorab die Einträge über die schutzwürdigen Bäume im kommunalen Inven- tar. Weiter stützt sich der Beschluss auf den Schutzplan von J Landschafts- architektur vom 16. September 2021 ab, der sich mit dem Baumbestand und R2.2022.00072 Seite 17
mit den voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf den Baumbestand auseinandersetzt. Dem Beschluss liegt sodann das Baumschutzkonzept J Landschaftsarchitektur vom 4. November 2019 samt der zugehörigen Matrix zugrunde. Das Baumschutzkonzept äussert sich ge- stützt auf die Resultate der erfolgten Sondierungen im Einzelnen zum Baum- bestand und Zustand der Bäume, erörtert die Konflikte, die bei der Ausfüh- rung des Bauvorhabens entstehen, und schlägt in einer Matrix Massnahmen zur Konfliktlösung vor. Der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2021 liegt zunächst der Eintrag über die Villa "Y" mit Gartenanlage im Inventar der kantonalen Denk- malpflege zugrunde. Wie erwähnt bildet der verwaltungsrechtliche Vertrag vom 21. September 2021/18. Februar 2022 Bestandteil der Verfügung wie auch des angefochtenen Beschlusses. Beilagen dieses Vertrags sind der Schutzperimeter der Parkanlage vom 15. September 2021, die – bereits er- wähnten – Baupläne-Nrn. 1732-4-112.1 Grundriss 1. Obergeschoss Achse 1-7 und 1732-4-112.2 Grundriss 1. Obergeschoss Achse 7-13 vom
14. September 2021 der K und das Parkpflegewerk Teil 1 der I vom 18. Feb- ruar 2020. Das Parkpflegewerk hat zum Zweck, die Schutzwertbeurteilung Schulhaus F des Büros L vom 9. Juni 2015 zu verifizieren und zu aktualisie- ren, und enthält ein Leitbild, das den angestrebten Zustand des Parks unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Aspekte definiert und zudem als Leitlinie für sämtliche baulichen und pflegerischen Eingriffe innerhalb des Parkperimeters dient. Obwohl in den angefochtenen Entscheiden nicht ausdrücklich erwähnt, konnten die Vorinstanzen zusätzlich auch auf die Schutzwertbeurteilung Schulhaus F vom 9. Juni 2015, auf das – oben genannte – Baumschutzgut- achten J Landschaftsarchitektur vom 12.November 2019 und auf die Stel- lungnahme von M, Dipl.-Ing. Gartenbau, vom 28. Oktober 2020 zurückgrei- fen, zumal ihnen diese Unterlagen schon im ersten Rechtsgang in den Jah- ren 2020 und 2021 zur Verfügung gestanden hatten. In der Schutzwertbeur- teilung ist der Denkmalwert des Parks mit beurteilt worden. Das Baumschutz- gutachten und die Stellungnahme von M äussern sich sodann einerseits zum Zustand der streitbetroffenen Bäume und anderseits zu den voraussichtli- chen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Bäume. R2.2022.00072 Seite 18
Die genannten Pläne, Fachberichte, Gutachten und Stellungnahmen äus- sern sich unter verschiedensten Gesichtspunkten zum Baumbestand und zur Gartenanlage der Villa "Y" und des Schulhauses F sowie zu den erwarteten Auswirkungen des Bauvorhabens auf die streitbetroffenen Bäume. Aus den verschiedenen sachdienlichen Unterlagen folgt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in den Verwaltungsverfahren insgesamt richtig und vollständig abgeklärt worden ist. 6.4. Die 2. Abteilung des Baurekursgerichts hat zudem sowohl im ersten Rechts- gang (G.-Nr. R2.2020.00246) als auch in den vorliegenden Verfahren am
24. März 2021 bzw. am 13. September 2023 im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Dabei wurde nicht zuletzt den vom kommunalen Rekursgegner und von den Rekurrierenden beigezogenen Sachverständigen N, Dipl. Ing. Landschaftsarchitekt von J, und M ausführlich Gelegenheit geboten, die von ihnen erwarteten Auswirkungen des Bauvor- habens auf die streitbetroffenen Bäume vor Ort aufzuzeigen. Die Rekurrie- renden reichten überdies die überarbeitete Stellungnahme von M vom
28. März 2022 zu den Gerichtsakten. Aufgrund all der ins Recht gelegten sachdienlichen Unterlagen und erfolgten tatsächlichen Feststellungen, an denen, wie erwähnt, jeweils auch von den Parteien bestellte Sachverständige mitwirkten, ist der massgebliche Sacher- halt zumindest nunmehr rechtsgenügend abgeklärt. Es erübrigen sich folg- lich zusätzliche Abklärungen und insbesondere das Einholen eines weiteren Gutachtens. Die Verfahrensrüge ist somit unbegründet. 7. Schutzobjekte sind gemäss § 203 Abs. 1 PBG unter anderem Naturdenkmä- ler und Heilquellen (lit. e) sowie wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f). Naturschutzobjekte sind nach § 13 Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) Lebensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, unter anderem namentlich wertvolle Bäume und Baum- bestände. Nach § 19 KNHV sind Landschaftsschutzgebiete bestimmt R2.2022.00072 Seite 19
abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie unter anderem Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente. Der Begriff wertvoll im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG umfasst nicht nur den biologischen oder ökologi- schen Wert als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebens- raum, sondern auch den gestalterisch-ästhetischen Wert, der einem Baum in überbautem Gebiet im Hinblick auf seine Umgebung, also für das Quartier- und Strassenbild, zukommt (VB.2019.00388 und VB.2019.00404 vom 8. Ap- ril 2020, E. 4.1). Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben nach § 204 Abs. 1 PBG in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Soweit es möglich und zumutbar ist, muss nach Abs. 2 dieser Bestimmung für zerstörte Schutzobjekte Ersatz geschaffen werden. Wie beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstel- lung nach § 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine In- teressenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtge- mässem Ermessen vorzunehmen haben. Anders als bei Schutzobjekten im Eigentum Privater ist jedoch nicht zwischen dem öffentlichen Schutzinte- resse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen, sondern zwi- schen allenfalls gegenläufigen öffentlichen Interessen. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öf- fentlichen Mitteln sprechen. Allerdings hat dieses Gebot im Gegensatz zur Eigentumsgarantie, auf die sich der von einer Unterschutzstellung betroffene Private berufen kann, nicht Verfassungsrang und stellt sich deshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von § 204 PBG in einem anderen Licht als bei Schutzmassnahmen gemäss § 205 ff. PBG. Da- bei ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, kon- kret darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen (VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 4.2). Der Schutz erfolgt gemäss § 205 PBG durch Massnahmen des Planungs- rechts (lit. a), durch Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet erfassen (lit. b), durch Verfügung (lit. c) und/oder durch Vertrag (lit. d). Als Voraussetzung für den Erlass von Schutzmassnahmen R2.2022.00072 Seite 20
muss zunächst die Schutzfähigkeit, bei wertvollen Bäumen beispielsweise die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung, gegeben sein (VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 5). Weiter genügt die Qualifikation des Schutzobjekts zum Beispiel als Naturdenkmal und Heilquelle, wertvolle Park- und Gartenanlage oder wertvolle Bäume noch nicht für den Erlass von Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 lit. c PBG. Erforderlich ist zudem, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen, was sich als Ergebnis einer durch die zuständige Behörde durchzuführenden In- teressenabwägung herauszustellen hat (VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 7.1, VB.2014.00603 vom 9. Juli 2015, E. 3, und VB.2008.00481 vom 5. Februar 2009, E. 2.2). Je höher beispielsweise die ökologisch-biologische und/oder gestalterisch-ästhetische Bedeutung der Gartenanlage oder von Bäumen einzustufen ist, desto grösser erscheint das öffentliche Unterschutzstellungsinteresse; je grösser dieses Interesse ist und je geringer das Gewicht entgegenstehender anderer öffentlicher und privater Interessen, umso eher ist auf ein überwiegendes Unterschutzstellungsinte- resse zu schliessen (RB 12 Nr. 62). Die zu treffenden Schutzmassnahmen haben nach § 207 Abs. 1 PBG Beein- trächtigungen der Schutzobjekte zu verhindern, deren Pflege und Unterhalt sicherzustellen und nötigenfalls die Restaurierung anzuordnen; ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben. Gemäss § 14 KNHV erfolgt der planungsrechtliche Naturschutz in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewäs- sern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baum- bestandes (vgl. § 20 KNHV zum Landschaftsschutz). Als besondere Anord- nungen für Naturschutzobjekte sind nach § 15 Abs. 1 KNHV, soweit die pla- nungsrechtlichen Massnahmen nicht genügen, Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtun- gen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zerstören, schädigen, gefährden, be- einträchtigen oder sonst wie stören oder die Beschaffenheit des Bodens so- wie andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner sol- che, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten (vgl. § 21 Abs. 1 KNHV zum Landschaftsschutz). Solche Vorschriften und Verfügungen kön- nen nach Abs. 2 dieser Bestimmung beispielsweise Verbote enthalten über das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, die Beseitigung von Baumgruppen, R2.2022.00072 Seite 21
einzelnstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern etc. (vgl. § 21 Abs. 2 KNHV zum Landschaftsschutz). 8. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde unter anderem die Stieleiche In- ventar-Nr. 3.2, unter Schutz gestellt und wurden für diese Stieleiche ver- schiedene Schutzmassnahmen angeordnet; demnach sei insbesondere si- cherzustellen, dass Schutzmassnahmen während der Bauzeit getroffen wür- den und eine Standortverbesserung durchgeführt sowie für ausreichende Bewässerung über trockene Phasen gesorgt werde. Die Rekurrierenden beantragen, wie erwähnt, die Aufhebung des Beschlus- ses und, dass der Schutzumfang neu festzulegen sei. In der Begründung des Rekurses äussern sie sich allerdings nicht weiter zur letztgenannten Stielei- che. Die Geltung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von § 7 Abs. 4 VRG steht im Rekursverfahren in einem Spannungs- verhältnis zum sogenannten Rügeprinzip; dieses Prinzip entbindet die kan- tonalen Rekursbehörden zwar nicht von der amtlichen Rechtsanwendung, relativiert indessen deren Tragweite. Trotz des Grundsatzes der Rechtsan- wendung von Amtes wegen dürfen daher die Rekursbehörden ihre Prüfung, abgesehen von offenkundigen Rechtsmängeln, auf das beschränken, was von den Rekurrierenden beanstandet wird (Alain Griffel, § 23 Rz. 19; Martin Bertschi, in: Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a Rz. 31; VB.2004.00281 vom 9. September 2004, E. 2.3). Offenkundige Rechtsmängel sind bei der Unterschutzstellung der Stieleiche 3.2 nicht auszumachen, umso mehr, als dieser Baum nach übereinstimmen- der Auffassung der Parteien aufgrund seines Standorts vom geplanten Um- und Ausbau des Feuerwehrdepots und Werkhofs kaum betroffen ist. Daraus folgt, dass auf den Rekurs hinsichtlich der Stieleiche Inventar-Nr. 3.2, nicht weiter einzugehen ist. 9.1. Zur Scheinzypresse machen die Rekurrierenden Folgendes geltend: R2.2022.00072 Seite 22
Anders als der Gemeinderat X im angefochtenen Beschluss behauptet, ge- lange der von ihr beauftragte Fachmann J Landschaftsarchitektur zum Schluss, dass die Scheinzypresse zwar geschwächt und strukturell beein- trächtigt sei, der Baum aber mit baumpflegerischen Massnahmen erhalten werden könnte. Dem Erhalt der Scheinzypresse stehe daher aus baumfach- lichen Gründen nichts entgegen. Zu beanstanden sei auch, dass bislang of- fenbar keine Massnahmen zur Behebung der festgestellten Vitalitätsmängel des Baums, wie z. B. das Ausbringen von Nährhumus oder Flüssigkompost, getroffen worden seien, was ein mangelndes Interesse des Rekursgegners an der möglichen langfristigen Erhaltung des wertvollen Baumes nahelege. Weiter sei aus dem angefochtenen Beschluss zu schliessen, dass lediglich ein Teil der Scheinzypresse aus dem Inventar entlassen worden sei und der andere im Inventar verbleibe; aus baumfachlicher Sicht sei es jedoch nicht möglich, einzelne Stämme eines schutzwürdigen Baums aus dem Inventar zu entlassen. 9.2. Gemäss Baumschutzgutachten J Landschaftsarchitektur vom 12. November 2019 besteht die markante Scheinzypressengruppe aus einem "Mutter- baum", 2.6, der aus der Anfangszeit der Villa "Y" stamme und von einer Reihe von Nachfahren unterschiedlichen Alters umgeben sei. Insbesondere der untere Stammbereich von 2.6 weise einen ausgesprochen malerischen Wuchs auf. Die gesamte Gruppe, die aufgrund ihrer Exposition dem Wind stark ausgesetzt sei, zeige allerdings Anzeichen von vitaler Schwäche und vielen, teilweise gravierenden strukturellen Schäden. So seien 2.3 und 2.4 stark einseitig begrünt, geschwächt mit eher kürzlich abgestorbenen Ästen; die Bäume seien abgehend. 2.5 weise eine massive Stammnekrose an der Stammbasis auf mit solidem totem Holzkörper. Der Baum sei stark einseitig begrünt, geschwächt mit eher kürzlich abgestorbenen Ästen und wirke eben- falls abgehend. 2.6 zeige vereinzelte stark zersetzte Wurzelanläufe. Die zwei Stämmlinge in Richtung See wiesen Faulstellen im Zugholz auf. Eine der Faulstellen reiche bis in das Kernholz des Hauptstammes. Von der Stamm- basis aus habe der gesamte Baumstamm bis auf ca. die halbe Baumhöhe einen nekrotischen Längsriss, der einen direkten Zusammenhang zur basa- len Kernfäule aufweise. Der Riss verlaufe vertikal und ende ca. in der Hälfte des Baumes, weshalb eine Torsion wahrscheinlicher sei als eine Blitzrinne. Der frei liegende abgestorbene Kern weise wiederum einen Längsriss auf. Die lichte Belaubung des gesamten Baumes und die abgestorbenen Stellen R2.2022.00072 Seite 23
wiesen auf eine insgesamt angeschlagene Vitalität hin. Bei 2.7 sei neben massiver Nekrose mit stark zersetztem Kernholz an der Basis ein bis auf etwa 4 m Höhe reichender Längsriss und auffällig ausgeprägtes Reaktions- holz feststellbar. Das Kronenbild sei licht, der Baum sei stark einseitig be- laubt. Massive Stammnekrose weise auch 2.8 auf; eine Erholung dieses Baums, der kaum tragend sei, sei ausgeschlossen. An den drei kleineren Exemplaren, welche die Gruppe 2.9 bildeten, seien seeseitig Stammverlet- zungen auszumachen; die Gruppe sei stark einseitig belaubt und lehnend. Der solitäre Erhalt der Gruppe sei nicht empfehlenswert. M hält mit Stellungnahme vom 28. März 2022 fest, dass die Scheinzypresse im Vergleich zur Eibe weniger vital sei und auch mehr Schäden am Holzkör- per, u. a. Bräunungen im unteren südlichen Kronenbereich aufweise, die von einem abgestorbenen, untergeordneten dünnen Stämmling herrührten. Nichtsdestotrotz sei die Scheinzypresse immer noch schutzwürdig, weil sie sehr prägend sei und zusammen mit der Eibe ein wichtiges historisches En- semble im Park bilde. Selbst J Landschaftsarchitektur empfehle ja nicht die Fällung der Scheinzypresse, sondern halte lediglich dafür, dass ein "nach- haltiger Erhalt des Baums" nur nach einer vertieften statischen Untersuchung möglich sei. Nach J Landschaftsarchitektur seien 2.3 und 2.4 in der Vitalität geschwächt, dagegen seien 2.5 und 2.9 noch erhaltensfähig. Sterbe einer der untergeordneten Stämmlinge ab, könne dieser entfernt werden, ohne dass sich deswegen der Schutzwert des Baumes erheblich vermindere. Da- raus sei zu schliessen, dass ein Teil der Scheinzypresse allein wegen des Bauvorhabens aus dem Inventar entlassen worden sei. 9.3. Dem angefochtenen Beschluss zufolge wurde die Scheinzypresse Inventar- Nr. 2.6-2.8, aus dem Inventar entlassen. Wie aus dem Baumschutzgutach- ten J Landschaftsarchitektur hervorgeht, besteht die streitbetroffene Scheinzypresse indes nicht nur aus den Trieben des 2.6-2.8, sondern aus den Stämmlingen bzw. Gruppen von Stämmlingen 2.3 bis 2.9. Die sich als Folge davon stellende Frage, ob lediglich ein Teil der streitbetroffenen Scheinzypresse aus dem Inventar entlassen worden sei, ist jedoch, entge- gen der Auffassung der Rekurrierenden, zu verneinen. Gegen die Annahme einer teilweisen Entlassung der Scheinzypresse spricht zum einen die Natur des angefochtenen Beschlusses, bei dem es sich um einen förmlichen Schutzentscheid handelt, demzufolge ein Schutzobjekt entweder unter R2.2022.00072 Seite 24
Schutz gestellt oder aber ohne Unterschutzstellung aus dem Inventar entlas- sen wird. Der Verbleib eines Teils der zusammengehörenden Baumgruppe ist daher schon aus rechtlich-systematischen Gründen nicht möglich. Zum anderen würde es vorliegend jeder inhaltlichen Grundlage entbehren, den "Mutterbaum" 2.6 und die diesen unmittelbar umgebenden Stämmlinge 2.7 und 2.8 aus dem Inventar zu entlassen, die unter anderem am stärksten be- schädigten und bereits abgehenden bzw. absterbenden Stämmlinge 2.3, 2.4 und 2.5 sowie die Gruppe 2.9, deren solitärer Erhalt im Baumschutzgutach- ten nicht empfohlen wird, weiterhin im Inventar zu belassen. Es ist folglich davon auszugehen, dass unabhängig von der erwähnten un- vollständigen Bezeichnung der Stämmlinge die Scheinzypresse Inventar- Nr. 2 mit dem angefochtenen Beschluss gesamthaft aus dem Inventar ent- lassen worden ist. 9.4. Als Grundvoraussetzung, damit ein Baum gemäss §§ 205 und 207 PBG un- ter Schutz gestellt werden kann, muss die baumbiologische Grundlage sei- ner Unterschutzstellung, die sogenannte Schutzfähigkeit, gegeben sein. Ein Baum ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich schutzfähig, wenn er eine langfristige Lebenserwartung aufweist; eine solche ist zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass der Baum mindes- tens zehn Jahre fortbestehen wird. Die Lebenserwartung des Baums ist un- ter anderem mit Hilfe einer Einstufung in Vitalitätsstufen zu beurteilen; geläu- fig sind die folgenden Vitalitätsstufen: 0 = vital, 1 = geschwächt, 2 = geschä- digt, 3 = stark geschädigt und 4 = tot (VB.2018.00494 vom 23. Mai 2019, 5.3.1, VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 5.2 und 5.4). Nach dem Baumschutzgutachten J Landschaftsarchitektur vom 12. Novem- ber 2019 seien Teile der Wurzeln des Haupttriebs der Scheinzypresse 2.6 stark zersetzt. Mehrere Stämmlinge wiesen Faulstellen im Zugholz auf, die bis in das Kernholz des Hauptstammes reichten. Der Baumstamm habe ei- nen langen Riss, der nekrotisch sei, d. h. abgestorbenes Gewebe aufweise. Der gesamte Baum sei licht belaubt und zeige abgestorbene Stellen, was auf eine angeschlagene Vitalität hindeute. Aufgrund der Erkenntnisse des Sach- verständigen ist darauf zu schliessen, dass der Haupttrieb der Scheinzyp- resse geschädigt bis stark geschädigt ist, womit für ihn die Vitalitätsstufen 2– 3 gelten. R2.2022.00072 Seite 25
Die Stämmlinge 2.7 und 2.8 hätten zufolge Baumschutzgutachten massive Nekrose, mithin einen grossen Anteil an totem Gewebe, mit stark zersetztem Kernholz bzw. nur geringem Reaktionsholz. 2.7 weise zudem bis auf 4 m Höhe einen Längsriss auf, während 2.8 kaum noch tragend sei, was zufolge Gutachter ausschliesse, dass sich letzterer Trieb erholen werde. Daraus folgt, dass diese beiden Stämmlinge in die Vitalitätsstufen 3–4 einzuordnen sind. Weiter hält das Baumschutzgutachten sowohl die Stämmlinge 2.3 und 2.4 als auch den Trieb 2.5 für abgehend, was bedeutet, dass diese bereits am Absterben sind. Auch für sie gelten mithin die Vitalitätsstufen 3–4. Bei der einseitig belaubten und lehnenden, d. h. statisch beeinträchtigten Gruppe 2.9 seien unter anderem verletzte Stämme feststellbar. Diese Gruppe dürfte folglich ebenfalls nicht über die Vitalitätsstufe 3 hinauskom- men. Wie der Gutachter zusammengefasst festhält, weist die gesamte Gruppe der Scheinzypresse nicht nur Anzeichen von vitaler Schwäche, sondern auch viele, teilweise gravierende strukturelle Schäden auf. Auffallend ist insbeson- dere die als Folge von Krankheiten und Mängeln stark verbreitete Nekrose der gesamten Gruppe, mithin die faulen und abgestorbenen, irreversibel ver- lorenen Gewebeteile. Bis auf den Haupttrieb 2.6, der angesichts von Faul- stellen und Rissen gesundheitlich selber erheblich angeschlagen ist, sind die übrigen Stämmlinge grösstenteils bereits stark geschädigt und/oder abge- hend bzw. absterbend. An den gerichtlichen Augenscheinen vom 24. März 2021 und 13. September 2023 war neben dem schlechten Gesundheitszu- stand der Scheinzypresse auch feststellbar, dass die Bäume im Verbund und aufgrund ihrer Gliederung und Position dem Wind stark ausgesetzt sind (vgl. die am Augenschein vom 13. September 2023 erstellten Fotografien Nrn. 4 f., act. 1, Protokoll S. 7). Da diverse Stämmlinge schon abgehen, wer- den dadurch andere Triebe in absehbarer Zeit zusätzlich oder ganz freige- stellt, was sich, wie der Gutachter in diesem Zusammenhang festhält, nicht nur für diese Triebe, sondern für die Gruppe insgesamt als sehr problema- tisch herausstellen dürfte. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte für eine positive Entwicklung des Baums auszumachen, vielmehr liegen erkennbare, sichere Anzeichen für R2.2022.00072 Seite 26
eine bevorstehende zusätzliche Zustandsverschlechterung und ein unwei- gerliches Absterben der Scheinzypresse vor. Wie anlässlich des Augen- scheins vom 13. September 2023 festzustellen war, hat sich denn auch der Gesundheitszustand der Gruppe seit der Erstellung des Baumschutzgutach- tens vor rund vier Jahren weiter verschlechtert. An diesen Erkenntnissen än- dert auch die Möglichkeit nichts, dass der Baum durch Ergreifung von Pfle- gemassnahmen allenfalls auf Zusehen hin erhalten werden könnte. Aus alledem ist zu schliessen, dass die Scheinzypresse aller Voraussicht nach keine zehn Jahre fortbestehen wird, womit inzwischen nicht mehr von einer langfristigen Lebenserwartung auszugehen ist. 9.5. Der Scheinzypresse Inventar-Nr. 2.6 bis 2.9, ist somit die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung bzw. die Schutzfähigkeit abzuspre- chen. Demzufolge ist die vom kommunalen Rekursgegner beschlossene Entlas- sung der Scheinzypresse aus dem Inventar nicht zu beanstanden. 10.1. Weiter machen die Rekurrierenden – zusammengefasst – geltend, dass die umstrittenen Unterschutzstellungen des Mammutbaums, der Eibe und der Gartenanlage unzulänglich ausgefallen seien, weil sie auf fehlenden bzw. fehlerhaften Interessenabwägungen beruhten und ausserdem unzu- reichende und widersprüchliche Schutzmassnahmen angeordnet worden seien. 10.2. Aufgrund der Akten ist die baumbiologische Grundlage einer Unterschutz- stellung beim Mammutbaum Inventar-Nr. 1, bei der Eibe Inventar-Nr. 2 und der Stieleiche Inventar-Nr. 4.41, unbestrittenermassen gegeben. Dasselbe trifft auf die Schutzfähigkeit der Gartenanlage der Villa "Y" zu. Als Voraussetzung für Schutzmassnahmen müssen Bäume sowie Park- und Gartenanlagen sodann wertvoll im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG sein und sich damit als Schutzobjekte qualifizieren. Hierbei ist dem Umstand, dass R2.2022.00072 Seite 27
Schutzobjekte in Widerspruch zu aktuellen oder zukünftigen Bauvorhaben geraten könnten, – noch – keine Beachtung zu schenken. Gemäss den Best- immungen des Naturschutz- und Heimatschutzrechts ist vorgängig die Schutzwürdigkeit eines Objekts zu klären. Die massgeblichen Bestimmun- gen bezwecken nämlich, dass Bauprojekte auf Schutzobjekte – und nicht umgekehrt Schutzobjekte auf Bauprojekte – Rücksicht nehmen (vgl. VB.2010.00359 vom 8. Februar 2021, E. 5.2, VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 5.5). Die Frage, ob ein Schutzobjekt einem Bauvorhaben bindend entgegenste- hen soll, ist danach bei der Interessenabwägung zu entscheiden. Wie erwo- gen führt die Bejahung der Schutzwürdigkeit nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen nach § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 7.1). Fällt die Interessenabwägung zugunsten des Schutzobjekts aus, sind ab- schliessend Schutzmassnahmen anzuordnen, die gemäss § 207 Abs. 1 PBG dessen Beeinträchtigung verhindern und seine Erhaltung sicherstellen (RB 12 Nr. 62). Gemäss § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 KNHV sind hierzu na- tur- und landschaftsschützende Anordnungen zu treffen, die alle Tätigkeiten und Vorkehren verbieten, welche schutzwürdige Pflanzen und Landschafts- bilder gefährden und beeinträchtigen oder sonst wie stören. Solche Anord- nungen können nach Abs. 2 dieser Bestimmungen Verbote über das Errich- ten von Bauten und Anlagen aller Art enthalten. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Bauvorhaben, das im Abwägungsprozess unterliegt, ent- weder einzuschränken ist, bis es zu keiner Beeinträchtigung des Schutzob- jekts mehr führt, oder, wenn das nicht möglich ist, gänzlich zu untersagen ist. 10.3. Der Gemeinderat X führt im angefochtenen Beschluss aus, dass der Mam- mutbaum markant, schön gewachsen und sehr vital und entsprechend schutzwürdig sei; anschliessend gelangt er ohne Weiteres zum Schluss, das Schutzobjekt sei unter Schutz zu stellen. Über den Grad der Schutzwürdig- keit des Mammutbaums schweigt sich der Gemeinderat X ebenso aus wie über anderweitige Interessen, die der Unterschutzstellung des Baums ent- gegenstehen. Wie erwähnt plant die Gemeinde X den Um- und Ausbau des R2.2022.00072 Seite 28
Werkhofs und Feuerwehrdepots, dessen Bauten und Anlagen sich im Süden der Gartenanlage "Y" befinden. Das teilweise unterirdische Feuerwehrdepot soll hierbei in Richtung Norden erweitert werden. Infolgedessen tangiert das Bauvorhaben den südlichen Bereich der Gartenanlage, wo, im Norden der vorgesehenen Baugrube, der Mammutbaum – und die Eibe – stehen (vgl. die am Augenschein vom 13. September 2023 erstellte Fotografie Nr. 1, Pro- tokoll S. 10). Das Bauvorhaben kann, wie der von der Gemeinde beauftragte Sachverständige J Landschaftsarchitektur feststellte, nicht realisiert werden, ohne am Mammutbaum – und an der Eibe – Schaden zu verursachen. So sei davon auszugehen, dass der Mammutbaum bei der Realisierung des Bauvorhabens, namentlich beim Ausbau des Feuerwehrdepots, einen gros- sen Verlust an Wurzeln erleiden würde, was seine Vitalität merklich einbre- chen liesse. An diesem Szenario ändert die inzwischen erfolgte Überarbei- tung des Vorhabens, auch wenn sie im Vergleich zur ursprünglichen Planung eine geringfügige Reduktion des Bauvolumens beinhaltet, im Grundsatz nichts. Dem öffentlichen Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Schutzobjekts steht somit das öffentliche Interesse am Bauvorhaben, insbe- sondere an der vorgesehenen Erweiterung des Feuerwehrdepots entgegen. Diese entgegenstehenden Interessen müssen, wie erwogen, im Unter- schutzstellungsverfahren sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Eine solche Interessenabwägung, die transparent und nachvollziehbar zu begründen ist, ist, soweit aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, im Falle des Mammutbaums nicht erfolgt. Zusammen mit der Unterschutzstellung des Mammutbaums hat der Rekurs- gegner angeordnet, dass dieser nicht gefällt werden darf. Weiter sehen die für ihn getroffenen Schutzmassnahmen, neben Bodenverbesserungen und ausreichender Bewässerung, insbesondere vor, dass mittels Überarbeitung des Umgebungsplans die "geplanten Eingriffe im Baumbereich auf ein not- wendiges Minimum" reduziert werden und das Baumschutzkonzept "auf Ba- sis der konfliktbereinigten Bauprojekte Neubau und Umgebung" zu vertiefen ist. Daraus ergibt sich unweigerlich, dass der Mammutbaum inhaltlich unter Vorbehalt des Bauvorhabens geschützt werden soll. Wie erwogen haben Schutzmassnahmen gemäss § 207 Abs. 1 PGB nicht nur den Erhalt eines unter Schutz gestellten Baums, namentlich mittels Verbots seiner Fällung, sicherzustellen, sondern generell dessen Beeinträchtigung zu verhindern. Dazu sind, wie erwogen, nach § 15 Abs. 1 KNHV Anordnungen zu treffen, die alle Tätigkeiten und Vorkehren verbieten, welche den betreffenden Baum R2.2022.00072 Seite 29
schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonst wie stören. Anstatt den Mammutbaum wirkungsvoll vor Beeinträchtigung zu schützen, lassen die an- geordneten Schutzmassnahmen jedoch die Gefährdung und Schädigung des Mammutbaums durch das vorbehaltene Bauvorhaben ausdrücklich zu. Daran vermögen die erwähnten Massnahmen, welche im Grunde genom- men baubegleitenden Charakter aufweisen, nichts zu ändern, zumal sie le- diglich dafür sorgen, dass das unter Schutz gestellte Objekt auf geordnete Weise, d. h. durch Fachleute überwacht und kontrolliert, und mithin so wenig wie möglich durch das Bauvorhaben in Mitleidenschaft gezogen wird. Weil der Rekursgegner an sich zu Recht davon ausgeht, dass der Mammutbaum als Ganzes einen schutzwürdigen Organismus darstellt (vgl. die am Augen- schein vom 13. September 2023 erstellte Fotografie Nr. 4, Protokoll S. 13), ist es im Falle einer Unterschutzstellung nicht zulässig, dass sein Wurzel- werk, wie mit der Erweiterung des Feuerwehrdepots in Kauf genommen, durch das Bauvorhaben beschädigt wird. Die für den Mammutbaum getroffe- nen Schutzmassnahmen erweisen sich in Anbetracht seiner Unterschutzstel- lung folglich als unzureichend und mithin als rechtswidrig. Infolgedessen ist die Unterschutzstellung des Mammutbaums – mangels In- teressenabwägung – in methodischer Hinsicht fehlerhaft zustande gekom- men und vorliegend – aufgrund unzureichender Schutzmassnahmen – im Ergebnis unzulänglich und widersprüchlich ausgefallen. 10.4. Die vorstehenden Erwägungen treffen im Wesentlichen auch auf die – teil- weise – Unterschutzstellung der Eibe zu. Im Unterschied zum Mammutbaum wurde allerdings die Eibe teilweise unter Schutz gestellt und im Übrigen aus dem Inventar entlassen, was zu folgenden Bemerkungen Anlass gibt: Gemäss dem kommunalen Rekursgegner sei die Eibe, wie erwähnt, sehr vital und strukturell in einem guten Zustand. Aus ihrer Wuchsform resultiere ein für diese Art ungewöhnlicher und kurioser Habitus. Die Eibe sei folglich grundsätzlich als schutzwürdig einzustufen. Der vordere Teil der Eibe gehöre indes nicht zum ursprünglichen Baum, weshalb dieser Teil im Vergleich zum Hauptteil des Baums deutlich weniger schützenswert sei. An der geplanten Erweiterung des Feuerwehrdepots, die für einen zeitgemässen und effizien- ten Betrieb unerlässlich sei, bestehe dagegen ein erhebliches öffentliches Interesse, welches dasjenige an der Erhaltung des vorderen Teils der Eibe R2.2022.00072 Seite 30
überwiege. Letzterer Teil sei daher im Gegensatz zum Rest des Baums nicht unter Schutz zu stellen, sondern aus dem Inventar zu entlassen. Wie an den gerichtlichen Augenscheinen vom 24. März 2021 und 13. Sep- tember 2023 feststellbar war, ist die Eibe als eine zusammengehörende Baumgruppe wahrnehmbar, die, von aussen her betrachtet, durch eine aus- ladende Gestalt bzw. Baumkrone auffällt (vgl. die an letzterem Augenschein erstellte Fotografie Nr. 4, Protokoll S. 13) und, von innen her gesehen, einen mit zahlreichen Stämmen und Ästen gesäumten, horizontal wie vertikal ge- schlossen erscheinenden Hohlraum bildet. Die grossflächige, gesunde und vitale Eibe verkörpert deshalb, genauso wie die anderen streitbetroffenen Bäume, in ihrer Gesamtheit ein integrales Naturschutzobjekt. Die Rekurrie- renden vertreten deshalb zu Recht die Auffassung, dass sowohl die Interes- senabwägung als auch die Unterschutzstellung der Eibe nicht nur einen Teil, sondern den gesamten Baum bzw. die ganze Baumgruppe erfassen müsse. Soweit aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, hat sich die betref- fende Interessenabwägung auf den vorderen Teil der Eibe beschränkt, wäh- rend der Hauptteil des Baums, im Anschluss an die Feststellung seiner Schutzwürdigkeit, ohne nachvollziehbare Abwägung der gegenläufigen öf- fentlichen Interessen sogleich unter Schutz gestellt worden ist. Auch bei der Eibe erweist sich die erfolgte Interessenabwägung demnach als mangel- und rechtsfehlerhaft. Die Eibe bildet, wie erwähnt, ein integrales Naturschutzobjekt, das als Folge davon gesamthaft entweder unter Schutz zu stellen oder aber aus dem In- ventar zu entlassen ist. Indem das Schutzobjekt mit dem angefochtenen Be- schluss einerseits in einen zu schützenden und anderseits in einen aus dem Inventar zu entlassenden Teil aufgegliedert worden ist, stellen sich die be- treffenden Schutzanordnungen wiederum als widersprüchlich und rechtswid- rig heraus. Selbst dann, wenn die auf den Hauptteil der Eibe beschränkte Unterschutz- stellung zulässig wäre, würden sich die getroffenen Schutzmassnahmen als ungenügend erweisen. Denn mit dem angefochtenen Beschluss ist die Eibe, so wie der Mammutbaum, bloss unter Vorbehalt des Bauvorhabens unter Schutz gestellt worden. Der Sachverständige J Landschaftsarchitektur ist da- von ausgegangen, dass als Folge des ursprünglichen Bauvorhabens R2.2022.00072 Seite 31
verschiedene Stämmlinge hätten gekappt oder stark zurückgeschnitten wer- den müssen, wodurch die Eibe deutlich redimensioniert und ihre Wuchsform verändert worden wäre. Das unterdessen leicht redimensionierte Bauprojekt dürfte an dieser fachlichen Einschätzung im Wesentlichen kaum etwas än- dern, erstreckt sich die nunmehr geplante Erweiterung des Feuerwehrde- pots, wie sich am Augenschein vom 13. September 2023 gezeigt hat, doch nach wie vor bis in den vorderen Bereich der schutzwürdigen Baumgruppe (vgl. die an diesem Augenschein erstellten Fotografie Nrn. 1 und 3, Protokoll S. 10 und 12). Aufgrund dessen ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Eibe insgesamt auch durch das überarbeitete Baupro- jekt beeinträchtigt, d. h. geschädigt, gefährdet oder gestört wird, was Schutz- massnahmen zufolge § 207 Abs. 1 PGB gerade verhindern sollten. Die Rüge, wonach auch die Eibe mangel- und rechtsfehlerhaft unter Schutz gestellt worden sei, ist demzufolge begründet. 10.5. Die obenstehenden Erwägungen sind in der Hauptsache auch hinsichtlich der Unterschutzstellung der Parkanlage zutreffend. Dazu fällt im Einzelnen das Nachstehende in Betracht: Die Baudirektion kommt in der angefochtenen Verfügung – ohne ins Einzelne zu gehen – zum Schluss, dass die Gartenanlage, der als untrennbarer Be- standteil eines herrschaftlichen Anwesens mit Villa eine wesentliche Bedeu- tung zukomme, ein wichtiger bauhistorischer Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG sei; die Gartenanlage sei folglich in der Substanz, Struktur und Erscheinung zu erhalten und ihr Zeugniswert dürfe weder durch Restau- rierungs- noch durch Unterhaltsarbeiten gemindert werden; als Schutzmass- nahme sei zwischen der Eigentümerschaft und dem Kanton Zürich ein ver- waltungsrechtlicher Vertrag geschlossen worden, der die Einzelheiten der Unterschutzstellung regle. Zusammen mit dem verwaltungsrechtlichen Ver- trag sei der Schutzperimeter bestimmt worden; in diesem Perimeter befinde sich unter anderem der Teil des Gartens südlich der Villa "Y" mit offener Ra- senfläche und markanten Einzelbäumen, namentlich dem Mammutbaum und der Eibe. Gemäss Vertrag liege der Unterschutzstellung das Bauprojekt zur Sanierung und Erweiterung des Werkhofs und Feuerwehrdepots mit den Bauplänen vom 14. September 2021 zugrunde. R2.2022.00072 Seite 32
Wie die beiden gerichtlichen Augenscheine ergeben haben und der Plan des Schutzperimeters aufzeigt, prägen der Mammutbaum und die Eibe das Er- scheinungsbild des südlichen Teils der Gartenanlage in erheblichem Aus- mass. Das Bauvorhaben kann, wie erwogen, nicht realisiert werden, ohne an diesen zwei schutzwürdigen Bäumen Schaden zu verursachen. Dem öffent- lichen Interesse an deren ungeschmälerten Erhaltung steht das öffentliche Interesse an der vorgesehenen Erweiterung des Feuerwehrdepots entge- gen. Diese entgegenstehenden Interessen sind im Unterschutzstellungsver- fahren sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Eine solche – echte – Interes- senabwägung ist jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch im ver- waltungsrechtlichen Vertrag in Ansätzen zu erkennen. Immerhin ergibt sich aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag implizite, dass die Baudirektion – sowie der kommunale Rekursgegner bei seinem Ent- scheid zum Mammutbaum und zur Eibe – das Interesse an der geplanten Erweiterung des Feuerwehrdepots höher einschätzt als die gegenläufigen öffentlichen Interessen am vollumfänglichen Schutz der Gartenanlage. Nichtsdestotrotz wurde mit der angefochtenen Verfügung grundsätzlich der gesamte südliche Teil der Gartenanlage einschliesslich des Mammutbaums und der Eibe unter Schutz gestellt. Infolgedessen wäre aus rechtlicher Sicht konsequenterweise deren Beeinträchtigung mit den dazu erforderlichen Schutzmassnahmen, namentlich einem Bauverbot, zu verhindern gewesen (§ 207 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 21 KNHV), was vorliegend jedoch unterblieben ist. Insofern erweisen sich auch die zugunsten der Gartenan- lage getroffenen Schutzmassnahmen als unzureichend. Dem wird in der Vernehmlassung entgegengehalten, dass mit dem verwal- tungsrechtlichen Vertrag das Bauvorhaben mit Blick auf das öffentliche Inte- resse am möglichst integralen Erhalt des Parks samt Bepflanzung optimiert und so die entsprechenden Interessen bestmöglich harmonisiert worden seien. Die Baudirektion räumt mithin selbst ein, dass beim Entscheid über die Unterschutzstellung der südlichen Gartenanlage die verschiedenen öf- fentlichen Interessen einerseits und die Anordnung von Schutzmassnahmen anderseits vermengt worden sind, was in methodischer Hinsicht, wie erwo- gen, unzulässig ist. Daran ändert auch die in der Vernehmlassung geäus- serte Auffassung nichts, wonach der Erhalt des Parks als Schutzobjekt nicht in Frage gestellt sei, wenn einzelne seiner Elemente durch die Erweiterung des Feuerwehrdepots teilweise beeinträchtigt würden, und aus R2.2022.00072 Seite 33
denkmalpflegerischer Sicht der Park als Ganzes nicht erheblich durch das Bauvorhaben gefährdet oder beeinträchtigt werde. Denn im Falle der Unter- schutzstellung der Gartenanlage ist dieselbe nicht nur im Grossen und Gan- zen, sondern in erster Linie in ihrer Substanz zu schützen, wobei der Mam- mutbaum und die Eibe dem Kern der südlichen Gartenanlage ohne Weiteres zuzurechnen sind. Demnach halten die Rekurrierenden auch die Unterschutzstellung der Gar- tenanlage zu Recht für unzulänglich. 10.6. Als Zwischenergebnis folgt daraus, dass die Unterschutzstellungen des Mammutbaums, der Eibe und der Gartenanlage, wie von den Rekurrieren- den beanstandet, fehlerhaft und rechtswidrig ausgefallen sind. 11. Zur umstrittenen Entlassung der Stieleiche Inventar-Nr. 3.1, aus dem Inven- tar machen die Rekurrierenden geltend, dass das vom Gemeinderat X vor- gebrachte Argument, demzufolge das Bauvorhaben die Beseitigung der Ei- che zwingend bedinge, weder begründet noch belegt sei. Das Baumschutzgutachten J Landschaftsarchitektur umschreibt den Zu- stand der Stieleiche 3.1 wie folgt: vital, gut belaubt, sparrig, weit verzweigt, mit zwei eher dünnen Haupttrieben, eher lichte Krone, einzelne Totäste im Starkastbereich, alle Wurzelanläufe vorhanden und intakt; trotz der Mächtig- keit der Eiche sei diese sehr wahrscheinlich erst ungefähr anfangs der 1970er Jahre gepflanzt worden. Die Stieleiche vermag aufgrund ihres Standorts vor dem Schulgebäude E- Strasse 5.1 und ihrer sehr mächtigen Erscheinung (vgl. die am Augenschein vom 13. September 2023 erstellte Fotografie Nr. 5, Protokoll S. 14) im Zu- sammenspiel mit der nahestehenden Stieleiche Inventar-Nr. 3.2, in markan- ter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent zu setzen und damit das Quartierbild zwischen der Mehrzweckhalle und dem Schulhaus F wesentlich mitzuprägen. Der Baum stellt deshalb ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG dar (vgl. VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 4.1), welchem mit Blick auf die anzulegenden strengen Massstäbe bei der R2.2022.00072 Seite 34
Unterschutzstellung von Bäumen (vgl. VB.2019.00388 und VB.2019.00404, E. 6.1) insgesamt eine mittlere Schutzwürdigkeit zu bescheinigen ist. Dem- zufolge ist von einem mittelgrossen öffentlichen Interesse an der Unter- schutzstellung der Stieleiche 3.1 auszugehen. Der unterirdische Teil der Mehrzweckhalle und des Feuerwehrdepots kommt im Westen bis auf etwa 4 m an die Stieleiche 3.1 heran. Der Baum wurzelt ostwärts in der ca. 1,2 m breiten Bodenschicht, die den westlichen Teil des Gebäudes überdeckt. Im Rahmen des geplanten Ausbaus ist vorgesehen, das tieferliegende Dach ganz im Westen des Gebäudes 0,8 m anzuheben, so dass eine durchgehende Höhe des oberen Untergeschosses von 4 m re- sultiert (G.-Nr. R2.2022.00072 act. 27.5). Als Folge davon erfordert das Bau- vorhaben in diesem Bereich die Freilegung des unterirdischen Daches und damit das Wegführen des Erdreichs, in dem die Stieleiche 3.1 wurzelt. Der Baum würde dadurch ostseitig stark beschädigt und als Folge davon sehr wahrscheinlich verfrüht absterben. Wie sich aus den Stellungnahmen des kommunalen Rekursgegners ergibt und anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2023 bestätigt hat, dringt im Westen des Feuerwehrdepots an verschiedenen Stellen Wasser durch das Dach (G.-Nr. R2.2022.00072 act. 9 S. 14 f., act. 16 S. 5 und Pro- tokoll S. 8 f.). Unabhängig vom Bauvorhaben bzw. der geplanten Anhebung der Decke des Untergeschosses im Westen des Gebäudes ist deshalb in- zwischen das Dach im Nahbereich der Stieleiche 3.1 akut sanierungsbedürf- tig. Das gilt umso mehr, als vom Wasserschaden verschiedene Arbeitsberei- che und ein Teil des Fahrzeugparks der Gemeinde betroffen sind. Solange das Dach nicht saniert wird, haben die Angestellten erschwerte Arbeitsbe- dingungen zu gewärtigen. Ein Aufschub oder Verzicht auf die Sanierung würde sodann dazu führen, dass der unterirdische Gebäudeteil aus gesund- heits- und baupolizeilichen Gründen in absehbarer Zeit geschlossen und letzten Endes sogar abgebrochen werden müsste. Um all das zu verhindern, besteht an der Behebung des Wasserschadens bzw. Sanierung des unterir- dischen Daches ein grosses öffentliches Interesse. Daraus folgt, dass das – grosse – Interesse an der Sanierung der Decke des Mehrzweckgebäudes das gegenläufige – mittelgrosse – Interesse an der Un- terschutzstellung der Stieleiche 3.1 überwiegt. R2.2022.00072 Seite 35
Die Rüge ist folglich unbegründet. 12. Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen. Aufzuheben sind demnach ei- nerseits der angefochtene Beschluss des Gemeinderats X, soweit damit der Mammutbaum und die Eibe – in unzutreffender Weise – unter Schutz gestellt worden sind, und anderseits die angefochtene kantonale Verfügung. Da in- soweit Ermessensentscheide zu treffen sind, ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. 13. Die am Verfahren Beteiligten tragen die Kosten nach § 13 Abs. 2 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Kosten sind folglich zu je 1/12 den einzelnen Rekurrierenden, unter solidarischer Haftung für 1/4 der Kos- ten, zu 1/2 der Baudirektion und zu 1/4 dem Gemeinderat X aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert, wie im vorliegenden Fall, in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsge- richts/GebV VGr). Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwie- rigkeit des Falls und dem tatsächlichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr). Neben dem Streitinteresse schlägt in die- sem Verfahren der Aufwand des Baurekursgerichts einschliesslich Aktenstu- dium, Augenschein, Urteilsfindung und Schreibarbeit zu Buche. Die Ge- richtsgebühr ist deshalb auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 14. Den Rekurrierenden ist im Umfang ihres Obsiegens eine angemessene Um- triebsentschädigung in der Höhe von je Fr. 350.-- (insgesamt also Fr. 1'050.- -) zuzusprechen, welche durch die Baudirektion zu bezahlen ist (§ 17 Abs. 2 VRG). R2.2022.00072 Seite 36
15. Der vorliegende Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes. Dessen Anfechtbarkeit rich- tet sich nach § 19a Abs. 2 VRG. R2.2022.00072 Seite 37